[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-immodarlsachkv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"immodarlsachkv","Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-04-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fimmodarlsachkv\u002Fxml.zip",1240916,"§ 3","3","Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit",null,"(1) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach den §§ 1 und 2 werden gleichwertige Berufsqualifikationen anerkannt, die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt oder anerkannt worden sind, und wenn sichergestellt ist, dass die in § 1 geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind.\n(2) Ist die Ausübung der Tätigkeit in dem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat nicht an eine bestimmte Berufsqualifikation gebunden, kann die gemäß § 1 erforderliche Sachkunde durch andere geeignete Dokumente gegebenenfalls im Zusammenhang mit einer Tätigkeitsbeschreibung nachgewiesen werden. Satz 1 gilt entsprechend für Berufsqualifikationen und für die Berufspraxis, die in Drittstaaten erworben wurden.","IMMODARLSACHKV - § 3 Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit\n\n(1) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach den §§ 1 und 2 werden gleichwertige Berufsqualifikationen anerkannt, die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt oder anerkannt worden sind, und wenn sichergestellt ist, dass die in § 1 geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind.\n(2) Ist die Ausübung der Tätigkeit in dem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat nicht an eine bestimmte Berufsqualifikation gebunden, kann die gemäß § 1 erforderliche Sachkunde durch andere geeignete Dokumente gegebenenfalls im Zusammenhang mit einer Tätigkeitsbeschreibung nachgewiesen werden. Satz 1 gilt entsprechend für Berufsqualifikationen und für die Berufspraxis, die in Drittstaaten erworben wurden.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Berufsqualifikation als Sachkundenachweis","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten Mitarbeiter","1",[31],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Inkrafttreten","4",[],false]