[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-immowertv_2022-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"immowertv_2022","Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fimmowertv_2022\u002Fxml.zip",1240952,"§ 10","10","Grundsatz der Modellkonformität","Allgemeine Grundsätze der Wertermittlung","(1) Bei Anwendung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind dieselben Modelle und Modellansätze zu verwenden, die der Ermittlung dieser Daten zugrunde lagen (Grundsatz der Modellkonformität). Hierzu ist die nach § 12 Absatz 6 erforderliche Modellbeschreibung zu berücksichtigen.\n(2) Liegen für den maßgeblichen Stichtag lediglich solche für die Wertermittlung erforderlichen Daten vor, die nicht nach dieser Verordnung ermittelt worden sind, ist bei Anwendung dieser Daten im Rahmen der Wertermittlung von dieser Verordnung abzuweichen, soweit dies zur Wahrung des Grundsatzes der Modellkonformität erforderlich ist.","IMMOWERTV_2022 - Allgemeines - Allgemeine Grundsätze der Wertermittlung - § 10 Grundsatz der Modellkonformität\n\n(1) Bei Anwendung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind dieselben Modelle und Modellansätze zu verwenden, die der Ermittlung dieser Daten zugrunde lagen (Grundsatz der Modellkonformität). Hierzu ist die nach § 12 Absatz 6 erforderliche Modellbeschreibung zu berücksichtigen.\n(2) Liegen für den maßgeblichen Stichtag lediglich solche für die Wertermittlung erforderlichen Daten vor, die nicht nach dieser Verordnung ermittelt worden sind, ist bei Anwendung dieser Daten im Rahmen der Wertermittlung von dieser Verordnung abzuweichen, soweit dies zur Wahrung des Grundsatzes der Modellkonformität erforderlich ist.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 1","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 9","Eignung und Anpassung der Daten; ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse; Herkunft der Daten","9",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 8","Berücksichtigung der allgemeinen und besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale","8",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 7","Berücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse","7",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 11","Künftige Änderungen des Grundstückszustands","11",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 12","Allgemeines zu den für die Wertermittlung erforderlichen Daten","12",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 13","Bodenrichtwert und Bodenrichtwertgrundstück","13",[],false]