[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-immowertv_2022-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"immowertv_2022","Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fimmowertv_2022\u002Fxml.zip",1240953,"§ 11","11","Künftige Änderungen des Grundstückszustands","Allgemeine Grundsätze der Wertermittlung","(1) Künftige Änderungen des Grundstückszustands sind zu berücksichtigen, wenn sie am Qualitätsstichtag mit hinreichender Sicherheit aufgrund konkreter Tatsachen zu erwarten sind.\n(2) Bei künftigen Änderungen des Grundstückszustands ist die voraussichtliche Dauer bis zum Eintritt dieser Änderung (Wartezeit) auch in Verbindung mit einer verbleibenden Unsicherheit des Eintritts dieser Änderung (Realisierungsrisiko) angemessen zu berücksichtigen.","IMMOWERTV_2022 - Allgemeines - Allgemeine Grundsätze der Wertermittlung - § 11 Künftige Änderungen des Grundstückszustands\n\n(1) Künftige Änderungen des Grundstückszustands sind zu berücksichtigen, wenn sie am Qualitätsstichtag mit hinreichender Sicherheit aufgrund konkreter Tatsachen zu erwarten sind.\n(2) Bei künftigen Änderungen des Grundstückszustands ist die voraussichtliche Dauer bis zum Eintritt dieser Änderung (Wartezeit) auch in Verbindung mit einer verbleibenden Unsicherheit des Eintritts dieser Änderung (Realisierungsrisiko) angemessen zu berücksichtigen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 1","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 10","Grundsatz der Modellkonformität","10",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 9","Eignung und Anpassung der Daten; ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse; Herkunft der Daten","9",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 8","Berücksichtigung der allgemeinen und besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale","8",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 12","Allgemeines zu den für die Wertermittlung erforderlichen Daten","12",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 13","Bodenrichtwert und Bodenrichtwertgrundstück","13",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 14","Grundlagen der Bodenrichtwertermittlung","14",[],false]