[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-immowertv_2022-37":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"immowertv_2022","Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fimmowertv_2022\u002Fxml.zip",1240979,"§ 37","37","Vorläufiger Sachwert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen","Sachwertverfahren","Der vorläufige Sachwert der für die jeweilige Gebäudeart üblichen baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist gesondert zu ermitteln, soweit die Anlagen wertbeeinflussend sind und nicht bereits anderweitig erfasst wurden. Der vorläufige Sachwert kann entsprechend § 36 nach den durchschnittlichen Herstellungskosten, nach Erfahrungssätzen oder hilfsweise durch sachverständige Schätzung ermittelt werden. Werden durchschnittliche Herstellungskosten zugrunde gelegt, richtet sich die bei Ermittlung der Alterswertminderung anzusetzende Restnutzungsdauer in der Regel nach der Restnutzungsdauer der baulichen Anlage.","IMMOWERTV_2022 - Besondere Grundsätze zu den einzelnen Wertermittlungsverfahren - Sachwertverfahren - § 37 Vorläufiger Sachwert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen\n\nDer vorläufige Sachwert der für die jeweilige Gebäudeart üblichen baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist gesondert zu ermitteln, soweit die Anlagen wertbeeinflussend sind und nicht bereits anderweitig erfasst wurden. Der vorläufige Sachwert kann entsprechend § 36 nach den durchschnittlichen Herstellungskosten, nach Erfahrungssätzen oder hilfsweise durch sachverständige Schätzung ermittelt werden. Werden durchschnittliche Herstellungskosten zugrunde gelegt, richtet sich die bei Ermittlung der Alterswertminderung anzusetzende Restnutzungsdauer in der Regel nach der Restnutzungsdauer der baulichen Anlage.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 36","Vorläufiger Sachwert der baulichen Anlagen; durchschnittliche Herstellungskosten","36",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 35","Grundlagen des Sachwertverfahrens","35",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 34","Barwertfaktor","34",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 38","Alterswertminderungsfaktor","38",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 39","Objektspezifisch angepasster Sachwertfaktor","39",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 40","Allgemeines zur Bodenwertermittlung","40",[],false]