[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-immowertv_2022-48":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"immowertv_2022","Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fimmowertv_2022\u002Fxml.zip",1240990,"§ 48","48","Allgemeines zum Erbbaurecht und Erbbaugrundstück","Erbbaurecht und Erbbaugrundstück","Der Verkehrswert des Erbbaurechts und der Verkehrswert des Erbbaugrundstücks sind unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen und der sonstigen wertbeeinflussenden Umstände in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Daten zu ermitteln. Der Verkehrswert des Erbbaurechts kann im Vergleichswertverfahren nach den §§ 49 und 50 oder auf andere geeignete Weise ermittelt werden. Der Verkehrswert des Erbbaugrundstücks kann im Vergleichswertverfahren nach den §§ 51 und 52 oder auf andere geeignete Weise ermittelt werden.","IMMOWERTV_2022 - Bodenwertermittlung; grundstücksbezogene Rechte und Belastungen - Grundstücksbezogene Rechte und Belastungen - Erbbaurecht und Erbbaugrundstück - § 48 Allgemeines zum Erbbaurecht und Erbbaugrundstück\n\nDer Verkehrswert des Erbbaurechts und der Verkehrswert des Erbbaugrundstücks sind unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen und der sonstigen wertbeeinflussenden Umstände in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Daten zu ermitteln. Der Verkehrswert des Erbbaurechts kann im Vergleichswertverfahren nach den §§ 49 und 50 oder auf andere geeignete Weise ermittelt werden. Der Verkehrswert des Erbbaugrundstücks kann im Vergleichswertverfahren nach den §§ 51 und 52 oder auf andere geeignete Weise ermittelt werden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 4","Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 47","Grundsätze der Wertermittlung bei Rechten und Belastungen","47",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 46","Allgemeines zu grundstücksbezogenen Rechten und Belastungen","46",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 45","Wasserflächen","45",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 49","Vergleichswertverfahren für das Erbbaurecht","49",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 50","Finanzmathematischer Wert des Erbbaurechts","50",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 51","Vergleichswertverfahren für das Erbbaugrundstück","51",[],false]