[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-immowertv_2022-anlage-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"immowertv_2022","Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fimmowertv_2022\u002Fxml.zip",1240999,"Anlage 2","anlage-2","(zu § 12 Absatz 5 Satz 1)","Schlussvorschriften","(Fundstelle: BGBl.\nI 2021, 2820 - 2821)\nBei Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten ist zur Ermittlung der Restnutzungsdauer von Wohngebäuden im Fall von Modernisierungen das nachfolgend beschriebene Modell zugrunde zu legen.\nDie Verwendung des nachfolgenden Modells ersetzt nicht die erforderliche sachverständige Würdigung des Einzelfalls.\nI.\nErmittlung der ModernisierungspunktzahlDie Modernisierungspunktzahl kann durch Punktevergabe für einzelne Modernisierungselemente nach Nummer 1 oder durch sachverständige Einschätzung des Modernisierungsgrades nach Nummer 2 ermittelt werden.\n1.\nPunktevergabe für einzelne ModernisierungselementeAuf der Grundlage der nachfolgenden Tabelle 1 sind unter Berücksichtigung der zum Stichtag oder der kurz vor dem Stichtag durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen entsprechende Punkte für Modernisierungselemente zu vergeben.\nAus den für die einzelnen Modernisierungselemente vergebenen Punkten ist eine Gesamtpunktzahl für die Modernisierung (Modernisierungspunkte) zu bilden.\nLiegen die Maßnahmen weiter zurück, ist zu prüfen, ob nicht weniger als die maximal zu vergebenden Punkte anzusetzen sind.\nWenn nicht modernisierte Bauelemente noch zeitgemäßen Ansprüchen genügen, sind mit einer Modernisierung vergleichbare Punkte zu vergeben.Modernisierungselemente\tMaximal zu vergebende Punkte\nDacherneuerung inklusive Verbesserung der Wärmedämmung\t4\nModernisierung der Fenster und Außentüren\t2\nModernisierung der Leitungssysteme (Strom, Gas, Wasser, Abwasser)\t2\nModernisierung der Heizungsanlage\t2\nWärmedämmung der Außenwände\t4\nModernisierung von Bädern\t2\nModernisierung des Innenausbaus, z.\nB.\nDecken, Fußböden, Treppen\t2\nWesentliche Verbesserung der Grundrissgestaltung\t2\nTabelle 1: einzelne Modernisierungselemente mit den maximal zu vergebenden Punkten.\n2.\nSachverständige Einschätzung des ModernisierungsgradesAuf der Grundlage einer sachverständigen Einschätzung des Modernisierungsgrades kann aufgrund der Tabelle 2 eine Gesamtpunktzahl für die Modernisierung ermittelt werden.Modernisierungsgrad\tModernisierungspunktzahl\nnicht modernisiert\t 0 bis  1 Punkt\nkleine Modernisierungen im Rahmen der Instandhaltung\t 2 bis  5 Punkte\nmittlerer Modernisierungsgrad\t 6 bis 10 Punkte\nüberwiegend modernisiert\t11 bis 17 Punkte\numfassend modernisiert\t18 bis 20 Punkte\nTabelle 2: Ermittlung des Modernisierungsgrades.\nII.\nErmittlung der Restnutzungsdauer bei Modernisierungen\n1.\nAllgemeinesAus der nach I. ermittelten Modernisierungspunktzahl ergibt sich die Restnutzungsdauer der baulichen Anlage unter Nutzung der Formel unter II.2 auf der Grundlage der zugrunde gelegten Gesamtnutzungsdauer und des Alters der baulichen Anlage.\nDavon abweichend kann die Restnutzungsdauer bei kernsanierten Objekten bis zu 90 Prozent der jeweiligen Gesamtnutzungsdauer betragen.\nDurch eine Kernsanierung wird das Gebäude in einen Zustand versetzt, der nahezu einem neuen Gebäude entspricht.\nBei einer Kernsanierung ist als Baujahr das Jahr der fachgerechten Sanierung zugrunde zu legen.\nDie teilweise noch verbliebene alte Bausubstanz oder der von neuen Gebäuden abweichende Zustand z.\nB. des Kellers ist durch einen Abschlag zu berücksichtigen.\n2.\nFormel zur Ermittlung der RestnutzungsdauerDer Ermittlung der Restnutzungsdauer im Fall von Modernisierungen liegt ein theoretischer Modellansatz zugrunde.\nDas Modell geht davon aus, dass die Restnutzungsdauer (RND) auf maximal 70 Prozent der jeweiligen Gesamtnutzungsdauer (GND) gestreckt und nach der folgenden Formel berechnet wird:\nFür die Variablen a, b und c sind die Werte der Tabelle 3 zu verwenden.\nDabei ist zu beachten, dass Modernisierungen erst ab einem bestimmten Alter der baulichen Anlagen Auswirkungen auf die Restnutzungsdauer haben.\nAus diesem Grund ist die Formel in Abhängigkeit von der anzusetzenden Gesamtnutzungsdauer erst ab einem bestimmten Alter (relatives Alter) anwendbar.\nDas relative Alter wird nach der folgenden Formel ermittelt:\nLiegt das relative Alter unterhalb des in der Tabelle 3 angegebenen Wertes, gilt für die Ermittlung der Restnutzungsdauer die Formel: RND = GND – Alter\nModernisierungs- punkte\ta\tb\tc\tab einem relativen Alter von\n0\t1,2500\t2,6250\t1,5250\t60 %\n1\t1,2500\t2,6250\t1,5250\t60 %\n2\t1,0767\t2,2757\t1,3878\t55 %\n3\t0,9033\t1,9263\t1,2505\t55 %\n4\t0,7300\t1,5770\t1,1133\t40 %\n5\t0,6725\t1,4578\t1,0850\t35 %\n6\t0,6150\t1,3385\t1,0567\t30 %\n7\t0,5575\t1,2193\t1,0283\t25 %\n8\t0,5000\t1,1000\t1,0000\t20 %\n9\t0,4660\t1,0270\t0,9906\t19 %\n10\t0,4320\t0,9540\t0,9811\t18 %\n11\t0,3980\t0,8810\t0,9717\t17 %\n12\t0,3640\t0,8080\t0,9622\t16 %\n13\t0,3300\t0,7350\t0,9528\t15 %\n14\t0,3040\t0,6760\t0,9506\t14 %\n15\t0,2780\t0,6170\t0,9485\t13 %\n16\t0,2520\t0,5580\t0,9463\t12 %\n17\t0,2260\t0,4990\t0,9442\t11 %\n18\t0,2000\t0,4400\t0,9420\t10 %\n19\t0,2000\t0,4400\t0,9420\t10 %\n20\t0,2000\t0,4400\t0,9420\t10 %\nTabelle 3: Angabe der Variablen a, b, c und des relativen Alters für die Anwendung der Formel zur Ermittlung der Restnutzungsdauer.","IMMOWERTV_2022 - Schlussvorschriften - Anlage 2 (zu § 12 Absatz 5 Satz 1) [1\u002F2]\n\n(Fundstelle: BGBl.\nI 2021, 2820 - 2821)\nBei Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten ist zur Ermittlung der Restnutzungsdauer von Wohngebäuden im Fall von Modernisierungen das nachfolgend beschriebene Modell zugrunde zu legen.\nDie Verwendung des nachfolgenden Modells ersetzt nicht die erforderliche sachverständige Würdigung des Einzelfalls.\nI.\nErmittlung der ModernisierungspunktzahlDie Modernisierungspunktzahl kann durch Punktevergabe für einzelne Modernisierungselemente nach Nummer 1 oder durch sachverständige Einschätzung des Modernisierungsgrades nach Nummer 2 ermittelt werden.\n1.\nPunktevergabe für einzelne ModernisierungselementeAuf der Grundlage der nachfolgenden Tabelle 1 sind unter Berücksichtigung der zum Stichtag oder der kurz vor dem Stichtag durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen entsprechende Punkte für Modernisierungselemente zu vergeben.\nAus den für die einzelnen Modernisierungselemente vergebenen Punkten ist eine Gesamtpunktzahl für die Modernisierung (Modernisierungspunkte) zu bilden.\nLiegen die Maßnahmen weiter zurück, ist zu prüfen, ob nicht weniger als die maximal zu vergebenden Punkte anzusetzen sind.\nWenn nicht modernisierte Bauelemente noch zeitgemäßen Ansprüchen genügen, sind mit einer Modernisierung vergleichbare Punkte zu vergeben.Modernisierungselemente\tMaximal zu vergebende Punkte\nDacherneuerung inklusive Verbesserung der Wärmedämmung\t4\nModernisierung der Fenster und Außentüren\t2\nModernisierung der Leitungssysteme (Strom, Gas, Wasser, Abwasser)\t2\nModernisierung der Heizungsanlage\t2\nWärmedämmung der Außenwände\t4\nModernisierung von Bädern\t2\nModernisierung des Innenausbaus, z.\nB.\nDecken, Fußböden, Treppen\t2\nWesentliche Verbesserung der Grundrissgestaltung\t2\nTabelle 1: einzelne Modernisierungselemente mit den maximal zu vergebenden Punkten.\n2.\nSachverständige Einschätzung des ModernisierungsgradesAuf der Grundlage einer sachverständigen Einschätzung des Modernisierungsgrades kann aufgrund der Tabelle 2 eine Gesamtpunktzahl für die Modernisierung ermittelt werden.Modernisierungsgrad\tModernisierungspunktzahl\nnicht modernisiert\t 0 bis  1 Punkt\nkleine Modernisierungen im Rahmen der Instandhaltung\t 2 bis  5 Punkte\nmittlerer Modernisierungsgrad\t 6 bis 10 Punkte\nüberwiegend modernisiert\t11 bis 17 Punkte\numfassend modernisiert\t18 bis 20 Punkte\nTabelle 2: Ermittlung des Modernisierungsgrades.\nII.\nErmittlung der Restnutzungsdauer bei Modernisierungen\n1.\nAllgemeinesAus der nach I. ermittelten Modernisierungspunktzahl ergibt sich die Restnutzungsdauer der baulichen Anlage unter Nutzung der Formel unter II.2 auf der Grundlage der zugrunde gelegten Gesamtnutzungsdauer und des Alters der baulichen Anlage.\nDavon abweichend kann die Restnutzungsdauer bei kernsanierten Objekten bis zu 90 Prozent der jeweiligen Gesamtnutzungsdauer betragen.\nDurch eine Kernsanierung wird das Gebäude in einen Zustand versetzt, der nahezu einem neuen Gebäude entspricht.\nBei einer Kernsanierung ist als Baujahr das Jahr der fachgerechten Sanierung zugrunde zu legen.\nDie teilweise noch verbliebene alte Bausubstanz oder der von neuen Gebäuden abweichende Zustand z.\nB. des Kellers ist durch einen Abschlag zu berücksichtigen.\n2.\nFormel zur Ermittlung der RestnutzungsdauerDer Ermittlung der Restnutzungsdauer im Fall von Modernisierungen liegt ein theoretischer Modellansatz zugrunde.\nDas Modell geht davon aus, dass die Restnutzungsdauer (RND) auf maximal 70 Prozent der jeweiligen Gesamtnutzungsdauer (GND) gestreckt und nach der folgenden Formel berechnet wird:\nFür die Variablen a, b und c sind die Werte der Tabelle 3 zu verwenden.\nDabei ist zu beachten, dass Modernisierungen erst ab einem bestimmten Alter der baulichen Anlagen Auswirkungen auf die Restnutzungsdauer haben.\nAus diesem Grund ist die Formel in Abhängigkeit von der anzusetzenden Gesamtnutzungsdauer erst ab einem bestimmten Alter (relatives Alter) anwendbar.\nDas relative Alter wird nach der folgenden Formel ermittelt:\nLiegt das relative Alter unterhalb des in der Tabelle 3 angegebenen Wertes, gilt für die Ermittlung der Restnutzungsdauer die Formel: RND = GND – Alter\nModernisierungs- punkte\ta\tb\tc\tab einem relativen Alter von\n0\t1,2500\t2,6250\t1,5250\t60 %\n1\t1,2500\t2,6250\t1,5250\t60 %\n2\t1,0767\t2,2757\t1,3878\t55 %\n3\t0,9033\t1,9263\t1,2505\t55 %\n4\t0,7300\t1,5770\t1,1133\t40 %\n5\t0,6725\t1,4578\t1,0850\t35 %\n6\t0,6150\t1,3385\t1,0567\t30 %\n7\t0,5575\t1,2193\t1,0283\t25 %\n8\t0,5000\t1,1000\t1,0000\t20 %\n9\t0,4660\t1,0270\t0,9906\t19 %\n10\t0,4320\t0,9540\t0,9811\t18 %\n11\t0,3980\t0,8810\t0,9717\t17 %\n12\t0,3640\t0,8080\t0,9622\t16 %\n13\t0,3300\t0,7350\t0,9528\t15 %",{"teil":21},"Teil 5",[23,26,30],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"Anlage 1","anlage-1",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 54","Inkrafttreten, 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