[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-immvermv-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"immvermv","Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-04-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fimmvermv\u002Fxml.zip",1241034,"§ 19","19","Ordnungswidrigkeiten","Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelung","(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 6 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 13 sich Eigentum oder Besitz an Geldern eines Immobiliardarlehensnehmers verschafft,\n2.entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt,\n3.entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,\n4.einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,\n5.entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 einem Prüfer eine Einsicht nicht gestattet oder\n6.entgegen § 16 Absatz 1 Satz 2 einem Prüfer eine Aufklärung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2 Nummer 9 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 11a der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.","IMMVERMV - Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelung - § 19 Ordnungswidrigkeiten\n\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 6 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 13 sich Eigentum oder Besitz an Geldern eines Immobiliardarlehensnehmers verschafft,\n2.entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt,\n3.entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,\n4.einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,\n5.entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 einem Prüfer eine Einsicht nicht gestattet oder\n6.entgegen § 16 Absatz 1 Satz 2 einem Prüfer eine Aufklärung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2 Nummer 9 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 11a der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 18","Grenzüberschreitende Zusammenarbeit","18",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 16","Rechte und Pflichten der an der außerordentlichen Prüfung Beteiligten","16",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 15","Außerordentliche Prüfungen","15",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 20","Übergangsregelung","20",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Anlage 1","(zu § 1 Absatz 2)","anlage-1",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anlage 2","(zu § 3 Absatz 8)","anlage-2",[],false]