[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-immvermv-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"immvermv","Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-04-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fimmvermv\u002Fxml.zip",1241021,"§ 5","5","Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit","Sachkundenachweis","Unterscheiden sich die nach § 13c der Gewerbeordnung vorgelegten Nachweise hinsichtlich der zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderungen der §§ 1 und 3 und gleichen die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch sonstige einschlägige nachgewiesene Qualifikationen erworben hat, diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung (spezifische Sachkundeprüfung) abhängig. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend für einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Abschluss.","IMMVERMV - Sachkundenachweis - § 5 Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit\n\nUnterscheiden sich die nach § 13c der Gewerbeordnung vorgelegten Nachweise hinsichtlich der zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderungen der §§ 1 und 3 und gleichen die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch sonstige einschlägige nachgewiesene Qualifikationen erworben hat, diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung (spezifische Sachkundeprüfung) abhängig. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend für einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Abschluss.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4","Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen","4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Prüfungsinhalt, Verfahren","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2","Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss","2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Mitteilungspflichten","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8","Zugang","8",[],false]