[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-indelausbv_2007-32":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"indelausbv_2007","Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-07-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Findelausbv_2007\u002Fxml.zip",1241131,"§ 32","32","Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung","Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten","(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\n(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analysieren und Anforderungen an Softwaremodule festzustellen,\n2.Softwaremodule anzupassen und in die bestehenden Systeme zu integrieren und Software zu dokumentieren sowie\n3.Testpläne und Testdaten zu erstellen, Umgebungsbedingungen zu simulieren, die Systeme zu testen und Fehler zu beheben.","INDELAUSBV_2007 - Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten - § 32 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung\n\n(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\n(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analysieren und Anforderungen an Softwaremodule festzustellen,\n2.Softwaremodule anzupassen und in die bestehenden Systeme zu integrieren und Software zu dokumentieren sowie\n3.Testpläne und Testdaten zu erstellen, Umgebungsbedingungen zu simulieren, die Systeme zu testen und Fehler zu beheben.",{"teil":21},"Teil 8",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 31","Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung","31",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 30","Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt","30",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 29","Gegenstand der Zusatzqualifikationen","29",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 33","Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit","33",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 34","Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation","34",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 35","Bestandsschutz","35",[],false]