[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-indkflausbv-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"indkflausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann und zur Industriekauffrau","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-03-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Findkflausbv\u002Fxml.zip",1241222,"§ 14","14","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung","Abschlussprüfung","(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Leistungserstellung, Logistik, Beschaffung und Buchhaltung“\tmit 25 Prozent,\n2.„Marketing, Vertrieb, Personalwesen und kaufmännische Steuerung und Kontrolle“\tmit 35 Prozent,\n3.„Fachaufgabe im Einsatzgebiet“\tmit 30 Prozent\nsowie\n4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 15 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.\nÜber das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.","INDKFLAUSBV - Abschlussprüfung - § 14 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung\n\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Leistungserstellung, Logistik, Beschaffung und Buchhaltung“\tmit 25 Prozent,\n2.„Marketing, Vertrieb, Personalwesen und kaufmännische Steuerung und Kontrolle“\tmit 35 Prozent,\n3.„Fachaufgabe im Einsatzgebiet“\tmit 30 Prozent\nsowie\n4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 15 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.\nÜber das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 13","Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“","13",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 12","Prüfungsbereich „Fachaufgabe im Einsatzgebiet“","12",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 11","Prüfungsbereich „Marketing, Vertrieb, Personalwesen und kaufmännische Steuerung und Kontrolle“","11",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 15","Mündliche Ergänzungsprüfung","15",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 16","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","16",[],false]