[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-indmetausbv_2007-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"indmetausbv_2007","Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-07-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Findmetausbv_2007\u002Fxml.zip",1241256,"§ 6","6","Abschlussprüfung","Gemeinsame Vorschriften","Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsfähigkeit nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.","INDMETAUSBV_2007 - Gemeinsame Vorschriften - § 6 Abschlussprüfung\n\nDie Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsfähigkeit nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.",{"teil":21},"Teil 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5","(weggefallen)","5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4","Ausbildungsplan","4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung","3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 7","Ausbildungsberufsbild","7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 8","Ausbildungsrahmenplan","8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 9","Teil 1 der Abschlussprüfung","9",[],false]