[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-inhkontrollv-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"inhkontrollv","Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-03-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finhkontrollv\u002Fxml.zip",3787142,"§ 5","5","Kapital- und Stimmrechtsanteile","Allgemeine Vorschriften","(1) Bei der Berechnung der Kapital- oder Stimmrechtsanteile nach § 6 Absatz 2 Satz 1, § 8 Nummer 5, § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3, § 12 Absatz 2 Nummer 3 und 4, Absatz 4 und 6 sowie § 15 Absatz 2 und 3 sind direkt und indirekt gehaltene Anteile zu berücksichtigen. Einer Person, die einen Anteilsinhaber, der mindestens 10 Prozent des Kapitals des Zielunternehmens hält, direkt oder indirekt kontrolliert, sind die Kapitalanteile dieses Anteilsinhabers in voller Höhe zuzurechnen. Für die Berechnung der Stimmrechtsanteile gelten § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes und § 7 Nummer 3 zweiter und dritter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes.\n(2) Kommt es nach dieser Verordnung auf die Höhe gehaltener Kapital- oder Stimmrechtsanteile an, ist diese in Prozent anzugeben. Bei indirekt gehaltenen Anteilen sind zusätzlich die vermittelnden Unternehmen mit den von ihnen gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteilen in Prozent anzugeben. In den Fällen einer Stimmrechtszurechnung sind auch diejenigen, die die betreffenden Stimmrechte halten, sowie der Grund der Stimmrechtszurechnung anzugeben.","INHKONTROLLV - Allgemeine Vorschriften - § 5 Kapital- und Stimmrechtsanteile\n\n(1) Bei der Berechnung der Kapital- oder Stimmrechtsanteile nach § 6 Absatz 2 Satz 1, § 8 Nummer 5, § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3, § 12 Absatz 2 Nummer 3 und 4, Absatz 4 und 6 sowie § 15 Absatz 2 und 3 sind direkt und indirekt gehaltene Anteile zu berücksichtigen. Einer Person, die einen Anteilsinhaber, der mindestens 10 Prozent des Kapitals des Zielunternehmens hält, direkt oder indirekt kontrolliert, sind die Kapitalanteile dieses Anteilsinhabers in voller Höhe zuzurechnen. Für die Berechnung der Stimmrechtsanteile gelten § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes und § 7 Nummer 3 zweiter und dritter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes.\n(2) Kommt es nach dieser Verordnung auf die Höhe gehaltener Kapital- oder Stimmrechtsanteile an, ist diese in Prozent anzugeben. Bei indirekt gehaltenen Anteilen sind zusätzlich die vermittelnden Unternehmen mit den von ihnen gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteilen in Prozent anzugeben. In den Fällen einer Stimmrechtszurechnung sind auch diejenigen, die die betreffenden Stimmrechte halten, sowie der Grund der Stimmrechtszurechnung anzugeben.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4","Angaben zu Personen, Personenhandelsgesellschaften, Gesellschaften anderer Rechtsform und Zweckvermögen","4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Angaben zum Empfangsbevollmächtigten im Inland","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2","Anzeigenexemplare, Einreichungsweg und Übersetzungen","2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Anzeigeformulare, Vollständigkeit der Anzeige","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Änderung der angezeigten Absicht, des angezeigten Erwerbs und der angezeigten Angaben","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8","Allgemeine Unterlagen und Erklärungen","8",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"T-366\u002F23 – YH gegen Europäische Zentralbank","ECLI:EU:T:2025:1037","Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU – Verordnung (EU) Nr. 1024\u002F2013 – Der Europäischen Zentralbank (EZB) übertragene besondere Aufsichtsaufgaben – Beurteilung des Erwerbs von qualifizierten Beteiligungen – Einspruch gegen den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung – Recht auf Anhörung – Begriff ‚qualifizierte Beteiligung‘ – Leumund und fachliche Eignung des interessierten Erwerbers – Durch die Charta geschützte Rechte – Verhältnismäßigkeit","2025-11-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62023TJ0366","eurlex_caselaw",false]