[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-innausv-13a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"innausv","Verordnung zu den Innovationsausschreibungen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-01-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finnausv\u002Fxml.zip",1241467,"§ 13a","13a","Erstattung von Sicherheiten",null,"(1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegte Sicherheit für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter 1.für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 11 erhalten hat oder\n2.für dieses Gebot eine Pönale nach § 13 Absatz 3 geleistet hat.\n(2) Die Bundesnetzagentur erstattet die hinterlegte Sicherheit für ein bestimmtes Gebot auch, soweit die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 erfüllt sind und soweit der Netzbetreiber entsprechende Bestätigungen nach § 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt hat. Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots entwertet worden, erstattet die Bundesnetzagentur die Sicherheit in voller Höhe.","INNAUSV - § 13a Erstattung von Sicherheiten\n\n(1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegte Sicherheit für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter 1.für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 11 erhalten hat oder\n2.für dieses Gebot eine Pönale nach § 13 Absatz 3 geleistet hat.\n(2) Die Bundesnetzagentur erstattet die hinterlegte Sicherheit für ein bestimmtes Gebot auch, soweit die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 erfüllt sind und soweit der Netzbetreiber entsprechende Bestätigungen nach § 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt hat. Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots entwertet worden, erstattet die Bundesnetzagentur die Sicherheit in voller Höhe.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 13","Weitere Bestimmungen zu Anlagenkombinationen","13",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 11","Zuschlagserteilung, Zuschlagsbegrenzung","11",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 10","Höchstwert","10",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 14","Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt","14",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 19","Übergangsvorschrift","19",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 20","Außerkrafttreten","20",[],false]