[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-inso-118":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"inso","Insolvenzordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finso\u002Fxml.zip",1241619,"§ 118","118","Auflösung von Gesellschaften","Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats","Wird eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so ist der geschäftsführende Gesellschafter mit den Ansprüchen, die ihm aus der einstweiligen Fortführung eilbedürftiger Geschäfte zustehen, Massegläubiger. Mit den Ansprüchen aus der Fortführung der Geschäfte während der Zeit, in der er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne sein Verschulden nicht kannte, ist er Insolvenzgläubiger; § 84 Abs. 1 bleibt unberührt.","INSO - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats - § 118 Auflösung von Gesellschaften\n\nWird eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so ist der geschäftsführende Gesellschafter mit den Ansprüchen, die ihm aus der einstweiligen Fortführung eilbedürftiger Geschäfte zustehen, Massegläubiger. Mit den Ansprüchen aus der Fortführung der Geschäfte während der Zeit, in der er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne sein Verschulden nicht kannte, ist er Insolvenzgläubiger; § 84 Abs. 1 bleibt unberührt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Dritter Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 117","Erlöschen von Vollmachten","117",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 116","Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen","116",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 115","Erlöschen von Aufträgen","115",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 119","Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen","119",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 120","Kündigung von Betriebsvereinbarungen","120",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 121","Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren","121",[],false]