[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-inso-137":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"inso","Insolvenzordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finso\u002Fxml.zip",1241638,"§ 137","137","Wechsel- und Scheckzahlungen","Insolvenzanfechtung","(1) Wechselzahlungen des Schuldners können nicht auf Grund des § 130 vom Empfänger zurückgefordert werden, wenn nach Wechselrecht der Empfänger bei einer Verweigerung der Annahme der Zahlung den Wechselanspruch gegen andere Wechselverpflichtete verloren hätte.\n(2) Die gezahlte Wechselsumme ist jedoch vom letzten Rückgriffsverpflichteten oder, wenn dieser den Wechsel für Rechnung eines Dritten begeben hatte, von dem Dritten zu erstatten, wenn der letzte Rückgriffsverpflichtete oder der Dritte zu der Zeit, als er den Wechsel begab oder begeben ließ, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder den Eröffnungsantrag kannte. § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Scheckzahlungen des Schuldners.","INSO - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Insolvenzanfechtung - § 137 Wechsel- und Scheckzahlungen\n\n(1) Wechselzahlungen des Schuldners können nicht auf Grund des § 130 vom Empfänger zurückgefordert werden, wenn nach Wechselrecht der Empfänger bei einer Verweigerung der Annahme der Zahlung den Wechselanspruch gegen andere Wechselverpflichtete verloren hätte.\n(2) Die gezahlte Wechselsumme ist jedoch vom letzten Rückgriffsverpflichteten oder, wenn dieser den Wechsel für Rechnung eines Dritten begeben hatte, von dem Dritten zu erstatten, wenn der letzte Rückgriffsverpflichtete oder der Dritte zu der Zeit, als er den Wechsel begab oder begeben ließ, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder den Eröffnungsantrag kannte. § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Scheckzahlungen des Schuldners.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Dritter Teil","Dritter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 136","Stille Gesellschaft","136",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 135","Gesellschafterdarlehen","135",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 134","Unentgeltliche Leistung","134",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 138","Nahestehende Personen","138",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 139","Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag","139",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 140","Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung","140",[],false]