[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-inso-145":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"inso","Insolvenzordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finso\u002Fxml.zip",1241646,"§ 145","145","Anfechtung gegen Rechtsnachfolger","Insolvenzanfechtung","(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.\n(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden: 1.wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;\n2.wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;\n3.wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.","INSO - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Insolvenzanfechtung - § 145 Anfechtung gegen Rechtsnachfolger\n\n(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.\n(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden: 1.wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;\n2.wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;\n3.wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Dritter Teil","Dritter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 144","Ansprüche des Anfechtungsgegners","144",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 143","Rechtsfolgen","143",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 142","Bargeschäft","142",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 146","Verjährung des Anfechtungsanspruchs","146",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 147","Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung","147",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 148","Übernahme der Insolvenzmasse","148",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 28.06.2012 – IX ZR 98\u002F11",null,"§ 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO enthält eine abschließende spezialgesetzliche Regelung, neben der § 822 BGB nicht anwendbar ist.","2012-06-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304062012.zip","rechtsprechung",false]