[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-inso-163":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"inso","Insolvenzordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finso\u002Fxml.zip",1241664,"§ 163","163","Betriebsveräußerung unter Wert","Entscheidung über die Verwertung","(1) Auf Antrag des Schuldners oder einer in § 75 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Mehrzahl von Gläubigern und  nach Anhörung des Insolvenzverwalters kann das Insolvenzgericht anordnen, daß die geplante Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung zulässig ist, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß eine Veräußerung an einen anderen Erwerber für die Insolvenzmasse günstiger wäre.\n(2) Sind dem Antragsteller durch den Antrag Kosten entstanden, so ist er berechtigt, die Erstattung dieser Kosten aus der Insolvenzmasse zu verlangen, sobald die Anordnung des Gerichts ergangen ist.","INSO - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse - Entscheidung über die Verwertung - § 163 Betriebsveräußerung unter Wert\n\n(1) Auf Antrag des Schuldners oder einer in § 75 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Mehrzahl von Gläubigern und  nach Anhörung des Insolvenzverwalters kann das Insolvenzgericht anordnen, daß die geplante Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung zulässig ist, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß eine Veräußerung an einen anderen Erwerber für die Insolvenzmasse günstiger wäre.\n(2) Sind dem Antragsteller durch den Antrag Kosten entstanden, so ist er berechtigt, die Erstattung dieser Kosten aus der Insolvenzmasse zu verlangen, sobald die Anordnung des Gerichts ergangen ist.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Vierter Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 162","Betriebsveräußerung an besonders Interessierte","162",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 161","Vorläufige Untersagung der Rechtshandlung","161",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 160","Besonders bedeutsame Rechtshandlungen","160",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 164","Wirksamkeit der Handlung","164",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 165","Verwertung unbeweglicher Gegenstände","165",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 166","Verwertung beweglicher Gegenstände","166",[],false]