[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-inso-167":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"inso","Insolvenzordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finso\u002Fxml.zip",1241668,"§ 167","167","Unterrichtung des Gläubigers","Gegenstände mit Absonderungsrechten","(1) Ist der Insolvenzverwalter nach § 166 Abs. 1 zur Verwertung einer beweglichen Sache berechtigt, so hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger auf dessen Verlangen Auskunft über den Zustand der Sache zu erteilen. Anstelle der Auskunft kann er dem Gläubiger gestatten, die Sache zu besichtigen.\n(2) Ist der Verwalter nach § 166 Abs. 2 zur Einziehung einer Forderung berechtigt, so hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger auf dessen Verlangen Auskunft über die Forderung zu erteilen. Anstelle der Auskunft kann er dem Gläubiger gestatten, Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere des Schuldners zu nehmen.","INSO - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse - Gegenstände mit Absonderungsrechten - § 167 Unterrichtung des Gläubigers\n\n(1) Ist der Insolvenzverwalter nach § 166 Abs. 1 zur Verwertung einer beweglichen Sache berechtigt, so hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger auf dessen Verlangen Auskunft über den Zustand der Sache zu erteilen. Anstelle der Auskunft kann er dem Gläubiger gestatten, die Sache zu besichtigen.\n(2) Ist der Verwalter nach § 166 Abs. 2 zur Einziehung einer Forderung berechtigt, so hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger auf dessen Verlangen Auskunft über die Forderung zu erteilen. Anstelle der Auskunft kann er dem Gläubiger gestatten, Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere des Schuldners zu nehmen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Vierter Teil","Dritter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 166","Verwertung beweglicher Gegenstände","166",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 165","Verwertung unbeweglicher Gegenstände","165",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 164","Wirksamkeit der Handlung","164",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 168","Mitteilung der Veräußerungsabsicht","168",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 169","Schutz des Gläubigers vor einer Verzögerung der Verwertung","169",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 170","Verteilung des Erlöses","170",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 16.09.2010 – IX ZR 56\u002F07",null,"2010-09-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE100071366.zip","rechtsprechung",false]