[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-inso-178":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":108},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"inso","Insolvenzordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finso\u002Fxml.zip",1241679,"§ 178","178","Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung","Feststellung der Forderungen","(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.\n(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.\n(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.","INSO - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens - Feststellung der Forderungen - § 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung\n\n(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.\n(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.\n(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Fünfter Teil","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 177","Nachträgliche Anmeldungen","177",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 176","Verlauf des Prüfungstermins","176",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 175","Tabelle","175",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 179","Streitige Forderungen","179",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 180","Zuständigkeit für die Feststellung","180",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 181","Umfang der Feststellung","181",[50,57,63,69,75,81,87,92,96,102],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BFH, Beschl. v. 06.08.2025 – X B 117\u002F23","ECLI:DE:BFH:2025:B.060825.XB117.23.0","1. NV: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und vor Klageerhebung führt zur Unterbrechung der Klagefrist entsprechend § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Zur Erhebung der Klage ist befugt, wer zur Aufnahme des Verfahrens berechtigt gewesen wäre, hätte die Insolvenzeröffnung nach Klageerhebung gelegen.\n2. NV: Hat ein Finanzprozess eine festgesetzte und noch nicht entrichtete Steuer zum Gegenstand, ist der Schuldner nur zur Aufnahme des Prozesses berechtigt, wenn er die angemeldete Steuerforderung nach Maßgabe der Insolvenzordnung bestritten und innerhalb von einem Monat seinen Widerspruch durch Aufnahme des Prozesses verfolgt hat. Wiedereinsetzungsmöglichkeiten bleiben unberührt.","2025-08-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520274.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BSG, Urt. v. 13.05.2025 – B 12 BA 12\u002F23 R","ECLI:DE:BSG:2025:130525UB12BA1223R0","Rentenversicherungsträger sind nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht befugt, vor Verfahrenseröffnung entstandene Nachforderungen von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagen nebst Säumniszuschlägen durch Betriebsprüfungsbescheid festzustellen.","2025-05-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE152440214.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 19.12.2024 – IX ZR 120\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:191224UIXZR120.23.0","Der Anfechtungsgegner kann im Anfechtungsprozess nicht einwenden, die Insolvenzmasse reiche deshalb im eröffneten Verfahren aus, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen, weil die Feststellung einer Forderung zur Tabelle zu Unrecht erfolgt sei.","2024-12-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE702132025.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 21.12.2023 – IX ZA 19\u002F23","ECLI:DE:BGH:2023:211223BIXZA19.23.1",null,"2023-12-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE601762024.zip",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":78,"date":79,"source_url":80,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 27.04.2023 – IX ZR 99\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:270423UIXZR99.22.0","1. Der Insolvenzverwalter kann nach seiner Wahl die Rücknahme des Widerspruchs gegenüber dem anmeldenden Gläubiger oder aber gegenüber dem Insolvenzgericht erklären.\n2. Der Insolvenzverwalter muss nach der Rücknahme eines zuvor durch ihn erhobenen Widerspruchs, jedenfalls bei einem vorläufigen Bestreiten, auf eine Berichtigung der Insolvenztabelle hinwirken.","2023-04-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304382023.zip",{"title":82,"ecli":83,"leitsatz":84,"date":85,"source_url":86,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 27.07.2022 – II R 10\u002F19","ECLI:DE:BFH:2022:U.270722.IIR10.19.0","1. NV: Betreiber von Geldspielautomaten im Land Berlin haben für Zwecke der Vergnügungsteuer wenigstens vollständige Zählwerkausdrucke nach Maßgabe des Berliner Vergnügungsteuergesetzes zu erstellen und aufzubewahren.\n2. NV: Die Pauschalbesteuerung nachweislich manipulierter Automaten ist eine Mindestbesteuerung und schließt die Schätzung unter den allgemeinen Schätzungsvoraussetzungen nicht aus.","2022-07-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202250176.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":72,"date":90,"source_url":91,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 15.09.2020 – II ZR 135\u002F19","ECLI:DE:BGH:2020:150920BIIZR135.19.0","2020-09-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE633182021.zip",{"title":93,"ecli":94,"leitsatz":72,"date":90,"source_url":95,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 15.09.2020 – II ZR 206\u002F19","ECLI:DE:BGH:2020:150920BIIZR206.19.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE633212021.zip",{"title":97,"ecli":98,"leitsatz":99,"date":100,"source_url":101,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 23.07.2020 – V R 44\u002F19","ECLI:DE:BFH:2020:U.230720.VR44.19.0","Die Eintragung eines Umsatzsteueranspruchs zur Insolvenztabelle (§ 178 Abs. 3 InsO) bewirkt auch unter Berücksichtigung von § 41 Abs. 1 InsO keine Fälligkeit zu Lasten des Zessionars bei der Haftung nach § 13c UStG.","2020-07-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202010217.zip",{"title":103,"ecli":104,"leitsatz":105,"date":106,"source_url":107,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 16.07.2020 – IX ZB 14\u002F19","ECLI:DE:BGH:2020:160720BIXZB14.19.0","Lehnt der Rechtspfleger eine Berichtigung oder Ergänzung der Insolvenztabelle ab, so ist die Entscheidung des Insolvenzrichters über eine dagegen eingelegte Erinnerung nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (Fortführung von BGH, Beschluss vom 24. November 2016 - IX ZB 4\u002F15, WM 2017, 346).","2020-07-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301532020.zip",false]