[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-inso-223":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"inso","Insolvenzordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finso\u002Fxml.zip",1241725,"§ 223","223","Rechte der Absonderungsberechtigten","Aufstellung des Plans","(1) Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird das Recht der absonderungsberechtigten Gläubiger zur Befriedigung aus den Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen, vom Plan nicht berührt. Eine abweichende Bestimmung ist hinsichtlich der Finanzsicherheiten im Sinne von § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes sowie der Sicherheiten ausgeschlossen, die 1.dem Betreiber oder dem Teilnehmer eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System oder\n2.der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Zentralbank\ngestellt wurden.\n(2) Soweit im Plan eine abweichende Regelung getroffen wird, ist im gestaltenden Teil für die absonderungsberechtigten Gläubiger anzugeben, um welchen Bruchteil die Rechte gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestundet oder welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden sollen.","INSO - Insolvenzplan - Aufstellung des Plans - § 223 Rechte der Absonderungsberechtigten\n\n(1) Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird das Recht der absonderungsberechtigten Gläubiger zur Befriedigung aus den Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen, vom Plan nicht berührt. Eine abweichende Bestimmung ist hinsichtlich der Finanzsicherheiten im Sinne von § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes sowie der Sicherheiten ausgeschlossen, die 1.dem Betreiber oder dem Teilnehmer eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System oder\n2.der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Zentralbank\ngestellt wurden.\n(2) Soweit im Plan eine abweichende Regelung getroffen wird, ist im gestaltenden Teil für die absonderungsberechtigten Gläubiger anzugeben, um welchen Bruchteil die Rechte gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestundet oder welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden sollen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Sechster Teil","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 222","Bildung von Gruppen","222",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 221","Gestaltender Teil","221",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 220","Darstellender Teil","220",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 223a","Gruppeninterne Drittsicherheiten","223a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 224","Rechte der Insolvenzgläubiger","224",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 225","Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger","225",[],false]