[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-inso-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":61},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"inso","Insolvenzordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finso\u002Fxml.zip",1241520,"§ 23","23","Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen","Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren","(1) Der Beschluß, durch den eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, ist öffentlich bekanntzumachen. Er ist dem Schuldner, den Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, und dem vorläufigen Insolvenzverwalter besonders zuzustellen. Die Schuldner des Schuldners sind zugleich aufzufordern, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten.\n(2) Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts dem Registergericht eine Ausfertigung des Beschlusses zu übermitteln.\n(3) Für die Eintragung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister und im Register über Pfandrechte an Luftfahrzeugen gelten die §§ 32, 33 entsprechend.","INSO - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren - § 23 Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen\n\n(1) Der Beschluß, durch den eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, ist öffentlich bekanntzumachen. Er ist dem Schuldner, den Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, und dem vorläufigen Insolvenzverwalter besonders zuzustellen. Die Schuldner des Schuldners sind zugleich aufzufordern, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten.\n(2) Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts dem Registergericht eine Ausfertigung des Beschlusses zu übermitteln.\n(3) Für die Eintragung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister und im Register über Pfandrechte an Luftfahrzeugen gelten die §§ 32, 33 entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 22a","Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses","22a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 22","Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters","22",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 21","Anordnung vorläufiger Maßnahmen","21",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 24","Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen","24",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 25","Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen","25",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 26","Abweisung mangels Masse","26",[50,57],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 01.03.2016 – XI R 9\u002F15",null,"1. NV: Bestellt das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt und mit Recht zum Forderungseinzug, ist der Steuerbetrag für die steuerpflichtigen Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verwalterbestellung erbracht hat, nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG wegen Uneinbringlichkeit zu berichtigen (erste Berichtigung).\n2. NV: Eine nachfolgende Vereinnahmung des Entgelts durch den vorläufigen Insolvenzverwalter führt gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG zu einer zweiten Berichtigung des Steuerbetrages und begründet nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 4 InsO.","2016-03-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201650259.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":52,"leitsatz":59,"date":54,"source_url":60,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 01.03.2016 – XI R 21\u002F14","1. Bestellt das Insolvenzgericht einen sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter, ist der Steuerbetrag für die steuerpflichtigen Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verwalterbestellung erbracht hat, nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG wegen Uneinbringlichkeit zu berichtigen (erste Berichtigung) .\n2. Eine nachfolgende Vereinnahmung des Entgelts durch den sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter führt gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG zu einer zweiten Berichtigung des Steuerbetrages und begründet eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO .","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201610142.zip",false]