[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-inso-237":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"inso","Insolvenzordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finso\u002Fxml.zip",1241741,"§ 237","237","Stimmrecht der Insolvenzgläubiger","Annahme und Bestätigung des Plans","(1) Für das Stimmrecht der Insolvenzgläubiger bei der Abstimmung über den Insolvenzplan gilt § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Nr. 1 entsprechend. Absonderungsberechtigte Gläubiger sind nur insoweit zur Abstimmung als Insolvenzgläubiger berechtigt, als ihnen der Schuldner auch persönlich haftet und sie auf die abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausfallen; solange der Ausfall nicht feststeht, sind sie mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen.\n(2) Gläubiger, deren Forderungen durch den Plan nicht beeinträchtigt werden, haben kein Stimmrecht.","INSO - Insolvenzplan - Annahme und Bestätigung des Plans - § 237 Stimmrecht der Insolvenzgläubiger\n\n(1) Für das Stimmrecht der Insolvenzgläubiger bei der Abstimmung über den Insolvenzplan gilt § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Nr. 1 entsprechend. Absonderungsberechtigte Gläubiger sind nur insoweit zur Abstimmung als Insolvenzgläubiger berechtigt, als ihnen der Schuldner auch persönlich haftet und sie auf die abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausfallen; solange der Ausfall nicht feststeht, sind sie mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen.\n(2) Gläubiger, deren Forderungen durch den Plan nicht beeinträchtigt werden, haben kein Stimmrecht.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Sechster Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 236","Verbindung mit dem Prüfungstermin","236",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 235","Erörterungs- und Abstimmungstermin","235",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 234","Niederlegung des Plans","234",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 238","Stimmrecht der absonderungsberechtigten Gläubiger","238",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 238a","Stimmrecht der Anteilsinhaber","238a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 238b","Stimmrecht der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten","238b",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 17.12.2020 – IX ZB 38\u002F18","ECLI:DE:BGH:2020:171220BIXZB38.18.0","1. Die Festsetzung der Stimmrechte der Gläubiger durch das Insolvenzgericht muss vor dem Beginn der Abstimmung über den Insolvenzplan abgeschlossen sein.\n2. Eine ohne Klärung der Stimmrechte vorgenommene Abstimmung ist zu wiederholen.","2020-12-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310572021.zip","rechtsprechung",false]