[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-inso-249":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"inso","Insolvenzordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finso\u002Fxml.zip",1241758,"§ 249","249","Bedingter Plan","Annahme und Bestätigung des Plans","Ist im Insolvenzplan vorgesehen, daß vor der Bestätigung bestimmte Leistungen erbracht oder andere Maßnahmen verwirklicht werden sollen, so darf der Plan nur bestätigt werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen, wenn die Voraussetzungen auch nach Ablauf einer angemessenen, vom Insolvenzgericht gesetzten Frist nicht erfüllt sind.","INSO - Insolvenzplan - Annahme und Bestätigung des Plans - § 249 Bedingter Plan\n\nIst im Insolvenzplan vorgesehen, daß vor der Bestätigung bestimmte Leistungen erbracht oder andere Maßnahmen verwirklicht werden sollen, so darf der Plan nur bestätigt werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen, wenn die Voraussetzungen auch nach Ablauf einer angemessenen, vom Insolvenzgericht gesetzten Frist nicht erfüllt sind.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Sechster Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 248a","Gerichtliche Bestätigung einer Planberichtigung","248a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 248","Gerichtliche Bestätigung","248",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 247","Zustimmung des Schuldners","247",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 250","Verstoß gegen Verfahrensvorschriften","250",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 251","Minderheitenschutz","251",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 252","Bekanntgabe der Entscheidung","252",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 16.02.2017 – IX ZB 103\u002F15","ECLI:DE:BGH:2017:160217BIXZB103.15.0","1. Das Insolvenzgericht ist bei seiner Entscheidung, ob die Bestätigung eines Insolvenzplans zu versagen ist, nicht an seine im Rahmen der Vorprüfung des Insolvenzplans getroffene Entscheidung gebunden.\n2. Vereinbarungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters können nicht Inhalt eines Insolvenzplans sein.\n3. Die Bestätigung eines Insolvenzplans kann nicht von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass das Insolvenzgericht die Vergütung des Insolvenzverwalters vor der Bestätigung des Insolvenzplans festsetzt.","2017-02-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE312802017.zip","rechtsprechung",false]