[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-inso-260":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"inso","Insolvenzordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finso\u002Fxml.zip",1241773,"§ 260","260","Überwachung der Planerfüllung","Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung","(1) Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß die Erfüllung des Plans überwacht wird.\n(2) Im Falle des Absatzes 1 wird nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen den Schuldner zustehen.\n(3) Wenn dies im gestaltenden Teil vorgesehen ist, erstreckt sich die Überwachung auf die Erfüllung der Ansprüche, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft zustehen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegründet worden ist, um das Unternehmen oder einen Betrieb des Schuldners zu übernehmen und weiterzuführen (Übernahmegesellschaft).","INSO - Insolvenzplan - Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung - § 260 Überwachung der Planerfüllung\n\n(1) Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß die Erfüllung des Plans überwacht wird.\n(2) Im Falle des Absatzes 1 wird nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen den Schuldner zustehen.\n(3) Wenn dies im gestaltenden Teil vorgesehen ist, erstreckt sich die Überwachung auf die Erfüllung der Ansprüche, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft zustehen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegründet worden ist, um das Unternehmen oder einen Betrieb des Schuldners zu übernehmen und weiterzuführen (Übernahmegesellschaft).",{"teil":21,"abschnitt":22},"Sechster Teil","Dritter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 259b","Besondere Verjährungsfrist","259b",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 259a","Vollstreckungsschutz","259a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 259","Wirkungen der Aufhebung","259",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 261","Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters","261",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 262","Anzeigepflicht des Insolvenzverwalters","262",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 263","Zustimmungsbedürftige Geschäfte","263",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BSG, Urt. v. 17.03.2015 – B 11 AL 9\u002F14 R","ECLI:DE:BSG:2015:170315UB11AL914R0",null,"2015-03-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE129451513.zip","rechtsprechung",false]