[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-inso-261":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"inso","Insolvenzordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finso\u002Fxml.zip",1241774,"§ 261","261","Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters","Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung","(1) Die Überwachung ist Aufgabe des Insolvenzverwalters. Die Ämter des Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses und die Aufsicht des Insolvenzgerichts bestehen insoweit fort. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(2) Während der Zeit der Überwachung hat der Verwalter dem Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt ist, und dem Gericht jährlich über den jeweiligen Stand und die weiteren Aussichten der Erfüllung des Insolvenzplans zu berichten. Unberührt bleibt das Recht des Gläubigerausschusses und des Gerichts, jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Zwischenbericht zu verlangen.","INSO - Insolvenzplan - Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung - § 261 Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters\n\n(1) Die Überwachung ist Aufgabe des Insolvenzverwalters. Die Ämter des Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses und die Aufsicht des Insolvenzgerichts bestehen insoweit fort. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(2) Während der Zeit der Überwachung hat der Verwalter dem Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt ist, und dem Gericht jährlich über den jeweiligen Stand und die weiteren Aussichten der Erfüllung des Insolvenzplans zu berichten. Unberührt bleibt das Recht des Gläubigerausschusses und des Gerichts, jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Zwischenbericht zu verlangen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Sechster Teil","Dritter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 260","Überwachung der Planerfüllung","260",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 259b","Besondere Verjährungsfrist","259b",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 259a","Vollstreckungsschutz","259a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 262","Anzeigepflicht des Insolvenzverwalters","262",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 263","Zustimmungsbedürftige Geschäfte","263",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 264","Kreditrahmen","264",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 06.05.2021 – IX ZR 57\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:060521UIXZR57.20.0","Die Vergütung der Mitglieder eines mit der Überwachung der Planerfüllung betrauten Gläubigerausschusses kann Gegenstand einer nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Vereinbarung zwischen dem Schuldner und den Ausschussmitgliedern sein.","2021-05-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301592021.zip","rechtsprechung",false]