[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-inso-268":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"inso","Insolvenzordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finso\u002Fxml.zip",1241781,"§ 268","268","Aufhebung der Überwachung","Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung","(1) Das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung der Überwachung, 1.wenn die Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, erfüllt sind oder die Erfüllung dieser Ansprüche gewährleistet ist oder\n2.wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens drei Jahre verstrichen sind und kein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens vorliegt.\n(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen. § 267 Abs. 3 gilt entsprechend.","INSO - Insolvenzplan - Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung - § 268 Aufhebung der Überwachung\n\n(1) Das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung der Überwachung, 1.wenn die Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, erfüllt sind oder die Erfüllung dieser Ansprüche gewährleistet ist oder\n2.wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens drei Jahre verstrichen sind und kein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens vorliegt.\n(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen. § 267 Abs. 3 gilt entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Sechster Teil","Dritter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 267","Bekanntmachung der Überwachung","267",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 266","Berücksichtigung des Nachrangs","266",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 265","Nachrang von Neugläubigern","265",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 269","Kosten der Überwachung","269",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 269a","Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter","269a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 269b","Zusammenarbeit der Gerichte","269b",[],false]