[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-inso-295a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"inso","Insolvenzordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finso\u002Fxml.zip",1241827,"§ 295a","295a","Obliegenheiten des Schuldners bei selbständiger Tätigkeit","Restschuldbefreiung","(1) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Die Zahlungen sind kalenderjährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres zu leisten.\n(2) Auf Antrag des Schuldners stellt das Gericht den Betrag fest, der den Bezügen aus dem nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Dienstverhältnis entspricht. Der Schuldner hat die Höhe der Bezüge, die er aus einem angemessenen Dienstverhältnis erzielen könnte, glaubhaft zu machen. Der Treuhänder und die Insolvenzgläubiger sind vor der Entscheidung anzuhören. Gegen die Entscheidung steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.","INSO - Restschuldbefreiung - § 295a Obliegenheiten des Schuldners bei selbständiger Tätigkeit\n\n(1) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Die Zahlungen sind kalenderjährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres zu leisten.\n(2) Auf Antrag des Schuldners stellt das Gericht den Betrag fest, der den Bezügen aus dem nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Dienstverhältnis entspricht. Der Schuldner hat die Höhe der Bezüge, die er aus einem angemessenen Dienstverhältnis erzielen könnte, glaubhaft zu machen. Der Treuhänder und die Insolvenzgläubiger sind vor der Entscheidung anzuhören. Gegen die Entscheidung steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.",{"teil":21},"Neunter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 295","Obliegenheiten des Schuldners","295",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 294","Gleichbehandlung der Gläubiger","294",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 293","Vergütung des Treuhänders","293",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 296","Verstoß gegen Obliegenheiten","296",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 297","Insolvenzstraftaten","297",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 297a","Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe","297a",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BFH, Urt. v. 03.03.2026 – VIII R 12\u002F24","ECLI:DE:BFH:2026:U.030326.VIIIR12.24.0","Ausgleichszahlungen, die der Insolvenzschuldner aufgrund der insolvenzrechtlichen Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung --InsO-- i.V.m. § 295 Abs. 2 InsO a.F., heute: § 295a InsO) in die Insolvenzmasse leistet, führen nicht zu Betriebsausgaben bei dessen Einkünften aus selbständiger Arbeit.","2026-03-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202610100.zip","rechtsprechung",false]