[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-inso-328":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"inso","Insolvenzordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finso\u002Fxml.zip",1241861,"§ 328","328","Zurückgewährte Gegenstände","Nachlaßinsolvenzverfahren","(1) Was infolge der Anfechtung einer vom Erblasser oder ihm gegenüber vorgenommenen Rechtshandlung zur Insolvenzmasse zurückgewährt wird, darf nicht zur Erfüllung der in § 327 Abs. 1 bezeichneten Verbindlichkeiten verwendet werden.\n(2) Was der Erbe auf Grund der §§ 1978 bis 1980 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Masse zu ersetzen hat, kann von den Gläubigern, die im Wege des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen sind oder nach § 1974 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichstehen, nur insoweit beansprucht werden, als der Erbe auch nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ersatzpflichtig wäre.","INSO - Besondere Arten des Insolvenzverfahrens - Nachlaßinsolvenzverfahren - § 328 Zurückgewährte Gegenstände\n\n(1) Was infolge der Anfechtung einer vom Erblasser oder ihm gegenüber vorgenommenen Rechtshandlung zur Insolvenzmasse zurückgewährt wird, darf nicht zur Erfüllung der in § 327 Abs. 1 bezeichneten Verbindlichkeiten verwendet werden.\n(2) Was der Erbe auf Grund der §§ 1978 bis 1980 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Masse zu ersetzen hat, kann von den Gläubigern, die im Wege des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen sind oder nach § 1974 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichstehen, nur insoweit beansprucht werden, als der Erbe auch nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ersatzpflichtig wäre.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Elfter Teil","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 327","Nachrangige Verbindlichkeiten","327",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 326","Ansprüche des Erben","326",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 325","Nachlaßverbindlichkeiten","325",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 329","Nacherbfolge","329",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 330","Erbschaftskauf","330",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 331","Gleichzeitige Insolvenz des Erben","331",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 10.01.2019 – IX ZB 40\u002F18","ECLI:DE:BGH:2019:100119BIXZB40.18.0","Der Erlös aus einem Anfechtungsanspruch erhöht auch dann die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters, wenn die ohne diesen Erlös vorhandene Masse ausreicht, um sämtliche gegenüber den Ansprüchen eines Pflichtteilsberechtigten vorrangige Insolvenzforderungen vollständig aus der Masse befriedigen zu können, und der Erlös nicht für die Befriedigung von Ansprüchen eines Pflichtteilsberechtigten verwendet werden darf.","2019-01-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300112019.zip","rechtsprechung",false]