[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-inso-333":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"inso","Insolvenzordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finso\u002Fxml.zip",1241866,"§ 333","333","Antragsrecht. Eröffnungsgründe","Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft","(1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird, ist jeder Gläubiger berechtigt, der die Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut verlangen kann.\n(2) Antragsberechtigt ist auch jeder Ehegatte. Wird der Antrag nicht von beiden Ehegatten gestellt, so ist er zulässig, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Gesamtguts glaubhaft gemacht wird; das Insolvenzgericht hat den anderen Ehegatten zu hören. Wird der Antrag von beiden Ehegatten gestellt, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Lebenspartner entsprechend.","INSO - Besondere Arten des Insolvenzverfahrens - Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft - § 333 Antragsrecht. Eröffnungsgründe\n\n(1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird, ist jeder Gläubiger berechtigt, der die Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut verlangen kann.\n(2) Antragsberechtigt ist auch jeder Ehegatte. Wird der Antrag nicht von beiden Ehegatten gestellt, so ist er zulässig, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Gesamtguts glaubhaft gemacht wird; das Insolvenzgericht hat den anderen Ehegatten zu hören. Wird der Antrag von beiden Ehegatten gestellt, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Lebenspartner entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Elfter Teil","Dritter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 332","Verweisung auf das Nachlaßinsolvenzverfahren","332",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 331","Gleichzeitige Insolvenz des Erben","331",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 330","Erbschaftskauf","330",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 334","Persönliche Haftung der Ehegatten","334",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 335","Grundsatz","335",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 336","Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand","336",[],false]