[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-inso-347":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"inso","Insolvenzordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finso\u002Fxml.zip",1241880,"§ 347","347","Nachweis der Verwalterbestellung. Unterrichtung des Gerichts","Ausländisches Insolvenzverfahren","(1) Der ausländische Insolvenzverwalter weist seine Bestellung durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von der zuständigen Stelle ausgestellte Bescheinigung nach. Das Insolvenzgericht kann eine Übersetzung verlangen, die von einer hierzu im Staat der Verfahrenseröffnung befugten Person zu beglaubigen ist.\n(2) Der ausländische Insolvenzverwalter, der einen Antrag nach den §§ 344 bis 346 gestellt hat, unterrichtet das Insolvenzgericht über alle wesentlichen Änderungen in dem ausländischen Verfahren und über alle ihm bekannten weiteren ausländischen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners.","INSO - Internationales Insolvenzrecht - Ausländisches Insolvenzverfahren - § 347 Nachweis der Verwalterbestellung. Unterrichtung des Gerichts\n\n(1) Der ausländische Insolvenzverwalter weist seine Bestellung durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von der zuständigen Stelle ausgestellte Bescheinigung nach. Das Insolvenzgericht kann eine Übersetzung verlangen, die von einer hierzu im Staat der Verfahrenseröffnung befugten Person zu beglaubigen ist.\n(2) Der ausländische Insolvenzverwalter, der einen Antrag nach den §§ 344 bis 346 gestellt hat, unterrichtet das Insolvenzgericht über alle wesentlichen Änderungen in dem ausländischen Verfahren und über alle ihm bekannten weiteren ausländischen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zwölfter Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 346","Grundbuch","346",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 345","Öffentliche Bekanntmachung","345",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 344","Sicherungsmaßnahmen","344",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 348","Zuständiges Insolvenzgericht.","348",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 349","Verfügungen über unbewegliche Gegenstände","349",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 350","Leistung an den Schuldner","350",[],false]