[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-inso-357":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":45,"is_thin":46},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"inso","Insolvenzordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finso\u002Fxml.zip",1241890,"§ 357","357","Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter","Partikularverfahren über das Inlandsvermögen","(1) Der Insolvenzverwalter hat dem ausländischen Verwalter unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen Verfahrens Bedeutung haben können. Er hat dem ausländischen Verwalter Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Verwertung oder sonstige Verwendung des inländischen Vermögens zu unterbreiten.\n(2) Der ausländische Verwalter ist berechtigt, an den Gläubigerversammlungen teilzunehmen.\n(3) Ein Insolvenzplan ist dem ausländischen Verwalter zur Stellungnahme zuzuleiten. Der ausländische Verwalter ist berechtigt, selbst einen Plan vorzulegen. § 218 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.","INSO - Internationales Insolvenzrecht - Partikularverfahren über das Inlandsvermögen - § 357 Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter\n\n(1) Der Insolvenzverwalter hat dem ausländischen Verwalter unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen Verfahrens Bedeutung haben können. Er hat dem ausländischen Verwalter Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Verwertung oder sonstige Verwendung des inländischen Vermögens zu unterbreiten.\n(2) Der ausländische Verwalter ist berechtigt, an den Gläubigerversammlungen teilzunehmen.\n(3) Ein Insolvenzplan ist dem ausländischen Verwalter zur Stellungnahme zuzuleiten. Der ausländische Verwalter ist berechtigt, selbst einen Plan vorzulegen. § 218 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zwölfter Teil","Dritter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 356","Sekundärinsolvenzverfahren","356",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 355","Restschuldbefreiung. Insolvenzplan","355",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 354","Voraussetzungen des Partikularverfahrens","354",[37,41],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 358","Überschuss bei der Schlussverteilung","358",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 359","Verweisung auf das Einführungsgesetz","359",[],false]