[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-inso-57":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":71},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"inso","Insolvenzordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finso\u002Fxml.zip",1241558,"§ 57","57","Wahl eines anderen Insolvenzverwalters",null,"In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat. Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Gegen die Versagung steht jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.","INSO - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte - § 57 Wahl eines anderen Insolvenzverwalters\n\nIn der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat. Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Gegen die Versagung steht jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 56b","Verwalterbestellung bei Schuldnern derselben Unternehmensgruppe","56b",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 56a","Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung","56a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 56","Bestellung des Insolvenzverwalters","56",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 58","Aufsicht des Insolvenzgerichts","58",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 59","Entlassung des Insolvenzverwalters","59",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 60","Haftung des Insolvenzverwalters","60",[50,56,62,67],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":17,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 17.12.2025 – 2 BvR 2270\u002F22","ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251217.2bvr227022","2025-12-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE464252501.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 09.06.2016 – IX ZB 21\u002F15","ECLI:DE:BGH:2016:090616BIXZB21.15.0","Ein wirksamer Beschluss der Gläubigerversammlung, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, liegt nur vor, wenn er in einer vom Insolvenzgericht einberufenen und geleiteten Gläubigerversammlung getroffen wurde (§ 76 Abs. 1 InsO) und der Beschlussgegenstand als Tagesordnungspunkt öffentlich bekannt gemacht worden ist (§ 74 Abs. 2 Satz 1 InsO).","2016-06-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304132016.zip",{"title":63,"ecli":17,"leitsatz":64,"date":65,"source_url":66,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 16.05.2013 – IX ZB 198\u002F11","Ordnet das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss das schriftliche Verfahren an und bestimmt es einen dem Berichtstermin entsprechenden Zeitpunkt, hat es auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters auf schriftlichem Weg durchzuführen oder in das regelmäßige Verfahren überzugehen. Ein solcher Gläubigerantrag ist an kein Quorum gebunden.","2013-05-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE315702013.zip",{"title":68,"ecli":17,"leitsatz":17,"date":69,"source_url":70,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 30.09.2010 – IX ZB 280\u002F09","2010-09-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE100072251.zip",false]