[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-inso-70":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":62},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"inso","Insolvenzordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finso\u002Fxml.zip",1241571,"§ 70","70","Entlassung",null,"Das Insolvenzgericht kann ein Mitglied des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen, auf Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses oder auf Antrag der Gläubigerversammlung erfolgen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist das Mitglied des Gläubigerausschusses zu hören; gegen die Entscheidung steht ihm die sofortige Beschwerde zu.","INSO - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte - § 70 Entlassung\n\nDas Insolvenzgericht kann ein Mitglied des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen, auf Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses oder auf Antrag der Gläubigerversammlung erfolgen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist das Mitglied des Gläubigerausschusses zu hören; gegen die Entscheidung steht ihm die sofortige Beschwerde zu.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 69","Aufgaben des Gläubigerausschusses","69",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 68","Wahl anderer Mitglieder","68",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 67","Einsetzung des Gläubigerausschusses","67",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 71","Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses","71",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 72","Beschlüsse des Gläubigerausschusses","72",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 73","Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses","73",[50,57],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 11.03.2021 – IX ZR 266\u002F18","ECLI:DE:BGH:2021:110321UIXZR266.18.0","1. Zuständig für die Entscheidung über Streitigkeiten darüber, wer Mitglied im Gläubigerausschuss ist, ist das Insolvenzgericht, nicht das Prozessgericht.\n2. Wird über das Vermögen einer GmbH, die Mitglied in einem Gläubigerausschuss eines anderen Insolvenzverfahrens ist, das Insolvenzverfahren eröffnet, unterliegt ihre Vertretung in dem Gläubigerausschuss dem Verwaltungsrecht ihres Insolvenzverwalters.","2021-03-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301092021.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":17,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 29.03.2012 – IX ZB 310\u002F11","1. Die Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses auf seinen eigenen Antrag setzt einen wichtigen Grund voraus. Ein solcher liegt vor, wenn die Fortsetzung der Tätigkeit für das Mitglied des Ausschusses bei Abwägung der Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist.\n2. Die Fortsetzung der Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses kann unzumutbar sein, wenn nicht gesichert ist, dass die Kosten einer angemessenen Haftpflichtversicherung für diese Tätigkeit von der Masse getragen werden können.","2012-03-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE313242012.zip",false]