[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-inso-75":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":74},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"inso","Insolvenzordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finso\u002Fxml.zip",1241576,"§ 75","75","Antrag auf Einberufung",null,"(1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird: 1.vom Insolvenzverwalter;\n2.vom Gläubigerausschuß;\n3.von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt;\n4.von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der in Nummer 3 bezeichneten Summe erreichen.\n(2) Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen.\n(3) Wird die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.","INSO - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte - § 75 Antrag auf Einberufung\n\n(1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird: 1.vom Insolvenzverwalter;\n2.vom Gläubigerausschuß;\n3.von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt;\n4.von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der in Nummer 3 bezeichneten Summe erreichen.\n(2) Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen.\n(3) Wird die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 74","Einberufung der Gläubigerversammlung","74",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 73","Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses","73",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 72","Beschlüsse des Gläubigerausschusses","72",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 76","Beschlüsse der Gläubigerversammlung","76",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 77","Feststellung des Stimmrechts","77",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 78","Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung","78",[50,56,61,66,70],{"title":51,"ecli":17,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 23.04.2015 – IX ZB 29\u002F13","Der Verwalter ist nicht befugt, die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu beantragen, in welcher über die Abberufung eines Sonderverwalters und die Aufhebung der Sonderverwaltung beschlossen werden soll.","2015-04-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE313402015.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":17,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 16.05.2013 – IX ZB 198\u002F11","Ordnet das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss das schriftliche Verfahren an und bestimmt es einen dem Berichtstermin entsprechenden Zeitpunkt, hat es auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters auf schriftlichem Weg durchzuführen oder in das regelmäßige Verfahren überzugehen. Ein solcher Gläubigerantrag ist an kein Quorum gebunden.","2013-05-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE315702013.zip",{"title":62,"ecli":17,"leitsatz":63,"date":64,"source_url":65,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 10.03.2011 – IX ZB 212\u002F09","Lehnt das Insolvenzgericht die Einberufung einer Gläubigerversammlung ab, so sind gegen diese Entscheidung nur diejenigen Antragsteller beschwerdebefugt, die auch das Einberufungsquorum erfüllen .","2011-03-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303072011.zip",{"title":67,"ecli":17,"leitsatz":17,"date":68,"source_url":69,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 16.12.2010 – IX ZB 238\u002F09","2010-12-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE110000563.zip",{"title":71,"ecli":17,"leitsatz":17,"date":72,"source_url":73,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 22.04.2010 – IX ZB 196\u002F09","2010-04-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE100062520.zip",false]