[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-inso-77":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"inso","Insolvenzordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finso\u002Fxml.zip",1241578,"§ 77","77","Feststellung des Stimmrechts",null,"(1) Ein Stimmrecht gewähren die Forderungen, die angemeldet und weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestritten worden sind. Nachrangige Gläubiger sind nicht stimmberechtigt.\n(2) Die Gläubiger, deren Forderungen bestritten werden, sind stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerversammlung der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das Stimmrecht geeinigt haben. Kommt es nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Insolvenzgericht. Es kann seine Entscheidung auf den Antrag des Verwalters oder eines in der Gläubigerversammlung erschienenen Gläubigers ändern.\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend 1.für die Gläubiger aufschiebend bedingter Forderungen;\n2.für die absonderungsberechtigten Gläubiger.","INSO - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte - § 77 Feststellung des Stimmrechts\n\n(1) Ein Stimmrecht gewähren die Forderungen, die angemeldet und weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestritten worden sind. Nachrangige Gläubiger sind nicht stimmberechtigt.\n(2) Die Gläubiger, deren Forderungen bestritten werden, sind stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerversammlung der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das Stimmrecht geeinigt haben. Kommt es nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Insolvenzgericht. Es kann seine Entscheidung auf den Antrag des Verwalters oder eines in der Gläubigerversammlung erschienenen Gläubigers ändern.\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend 1.für die Gläubiger aufschiebend bedingter Forderungen;\n2.für die absonderungsberechtigten Gläubiger.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 76","Beschlüsse der Gläubigerversammlung","76",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 75","Antrag auf Einberufung","75",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 74","Einberufung der Gläubigerversammlung","74",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 78","Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung","78",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 79","Unterrichtung der Gläubigerversammlung","79",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 80","Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts","80",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 17.12.2020 – IX ZB 38\u002F18","ECLI:DE:BGH:2020:171220BIXZB38.18.0","1. Die Festsetzung der Stimmrechte der Gläubiger durch das Insolvenzgericht muss vor dem Beginn der Abstimmung über den Insolvenzplan abgeschlossen sein.\n2. Eine ohne Klärung der Stimmrechte vorgenommene Abstimmung ist zu wiederholen.","2020-12-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310572021.zip","rechtsprechung",false]