[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-inso-95":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":107},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"inso","Insolvenzordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finso\u002Fxml.zip",1241596,"§ 95","95","Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren","Allgemeine Wirkungen","(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.\n(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.","INSO - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Allgemeine Wirkungen - § 95 Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren\n\n(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.\n(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Dritter Teil","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 94","Erhaltung einer Aufrechnungslage","94",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 93","Persönliche Haftung der Gesellschafter","93",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 92","Gesamtschaden","92",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 96","Unzulässigkeit der Aufrechnung","96",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 97","Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners","97",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 98","Durchsetzung der Pflichten des Schuldners","98",[50,57,63,67,73,79,85,91,96,101],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BSG, Urt. v. 03.12.2024 – B 2 U 11\u002F22 R","ECLI:DE:BSG:2024:031224UB2U1122R0","1. Sind Beitragsforderungen eines Sozialversicherungsträgers von der Restschuldbefreiung erfasst, schließt dies deren Aufrechnung gegen laufende Geldleistungsansprüche des Versicherten aus.\n2. Eine Befugnis zur Aufrechnung der von der Restschuldbefreiung erfassten Beitragsforderungen gegen laufende Geldleistungsansprüche des Versicherten ergibt sich nicht aus sozialrechtlichen Regelungen.","2024-12-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE164600122.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":58,"date":60,"source_url":61,"source_type":62},"Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Rücknahme- und Erstattungsbescheides in der nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. § 131 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO kritischen Zeit, durch die eine Aufrechnungslage begründet wird, ist eine nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbare Rechtshandlung.",null,"2024-04-10","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7279","sachsen_rechtsprechung",{"title":64,"ecli":59,"leitsatz":59,"date":65,"source_url":66,"source_type":62},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.08.2022 – 6 D 18\u002F22","2022-08-10","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6738",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":70,"date":71,"source_url":72,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 18.02.2020 – VII R 39\u002F18","ECLI:DE:BFH:2020:U.180220.VIIR39.18.0","1. Einfuhren, die zum Entstehen der Einfuhrumsatzsteuerschuld führen, sowie die Verwendung von Energieerzeugnissen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme unter den einen Steuerentlastungsanspruch auslösenden Bedingungen sind jeweils Rechtshandlungen i.S. des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO i.V.m. § 129 Abs. 1 InsO.\n2. Die Herstellung einer Aufrechnungslage durch Rechtshandlungen ist ihrerseits eine Rechtshandlung und selbständig anfechtbar.\n3. Der für die Anfechtbarkeit wesentliche Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung ist (sinngemäß) nach § 140 InsO zu bestimmen. Dabei ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist.\n4. Da eine Steuerentlastung nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG 2011 nur gewährt wird, wenn die Anlage, in der das Energieerzeugnis verwendet wird, einen Nutzungsgrad von mindestens 70 % bezogen auf den jeweiligen Zeitabschnitt erreicht, entsteht der materiell-rechtliche Anspruch nicht bereits mit der vorschriftsgemäßen Verwendung nachweislich versteuerter Energieerzeugnisse, sondern erst, wenn zusätzlich feststeht, dass der entlastungserhebliche Nutzungsgrad im jeweiligen Zeitabschnitt erreicht und eingehalten wurde.\n5. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist für die Frage, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist, irrelevant, weil die Stellung des Entlastungsantrags lediglich eine formelle Voraussetzung des Steuerentlastungsanspruchs ist.","2020-02-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202010159.zip",{"title":74,"ecli":75,"leitsatz":76,"date":77,"source_url":78,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 17.09.2019 – VII R 31\u002F18","ECLI:DE:BFH:2019:U.170919.VIIR31.18.0","1. Säumniszuschläge entstehen gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kraft Gesetzes.\n2. Nach Rückkehr ins reguläre Insolvenzverfahren sind die während der Masseunzulänglichkeit geltenden Aufrechnungsverbote nicht mehr anzuwenden.","2019-09-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202010008.zip",{"title":80,"ecli":81,"leitsatz":82,"date":83,"source_url":84,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 15.12.2016 – IX ZR 117\u002F16","ECLI:DE:BGH:2016:151216UIXZR117.16.0","Haben die Parteien eines Werkvertrages vereinbart, dass die Fälligkeit des Werklohns von der Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialkassen und der Bauberufsgenossenschaft abhängen soll, ist diese Vereinbarung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bauunternehmers für den Verwalter bindend.","2016-12-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE312522017.zip",{"title":86,"ecli":87,"leitsatz":88,"date":89,"source_url":90,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 03.03.2016 – IX ZR 132\u002F15","ECLI:DE:BGH:2016:030316UIXZR132.15.0","1. Hängen beide Forderungen von derselben Bedingung ab, ist eine Aufrechnung nach § 95 Abs. 1 InsO auch dann zulässig, wenn es sich dabei um eine rechtsgeschäftliche Erklärung handelt (Ergänzung zu BGH, 29. Juni 2004, IX ZR 147\u002F03, BGHZ 160, 1).\n2. Durch den Eintritt des Darlehensgebers in das Rückabwicklungsverhältnis nach Widerruf eines verbundenen Geschäfts erlöschen die Ansprüche des Verbrauchers gegen den Unternehmer und des Darlehensgebers gegen den Verbraucher kraft Gesetzes, soweit das Darlehen dem Unternehmer zugeflossen ist. Dies gilt auch in der Insolvenz des Verbrauchers.","2016-03-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE307942016.zip",{"title":92,"ecli":59,"leitsatz":93,"date":94,"source_url":95,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 07.02.2013 – IX ZR 218\u002F11","Lehnt der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückskäufers die Erfüllung des Kaufvertrages ab und sondert der Verkäufer das Grundstück aus, hat der Verwalter Anspruch auf Rückzahlung der vom Schuldner vor der Eröffnung geleisteten Anzahlung auf den Kaufpreis abzüglich des Nichterfüllungsschadens des Verkäufers.","2013-02-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310482013.zip",{"title":97,"ecli":59,"leitsatz":98,"date":99,"source_url":100,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 15.11.2011 – I R 96\u002F10","1. NV: Ein Anfechtungsantrag, der nicht Gegenstand des Klageverfahrens war, kann auch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sein. Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter nach Wiederaufnahme des Verfahrens durch das FA den Anfechtungsantrag (Antrag auf geänderte Steuerfestsetzung) erst im Revisionsverfahren stellt.\n2. NV: Auch Steuererstattungsansprüche können erst dann in der Bilanz ausgewiesen werden, wenn sie einen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert verkörpern. Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn das FA vor Ablauf des Wirschaftsjahres zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, dass es die Steuererstattungsansprüche (hier: betreffend USt) erfüllen wird.","2011-11-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201250236.zip",{"title":102,"ecli":103,"leitsatz":104,"date":105,"source_url":106,"source_type":56},"BSG, Urt. v. 17.08.2011 – B 6 KA 24\u002F10 R","ECLI:DE:BSG:2011:170811UB6KA2410R0","Eine Kassenärztliche Vereinigung ist nicht berechtigt, mit Rückforderungsansprüchen aus überhöhten Abschlagszahlungen gegen Honorarforderungen aufzurechnen, die erst nach Insolvenzeröffnung erarbeitet wurden.","2011-08-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE130641517.zip",false]