[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-inso-96":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":109},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"inso","Insolvenzordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finso\u002Fxml.zip",1241597,"§ 96","96","Unzulässigkeit der Aufrechnung","Allgemeine Wirkungen","(1) Die Aufrechnung ist unzulässig, 1.wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,\n2.wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,\n3.wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,\n4.wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.\n(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.","INSO - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Allgemeine Wirkungen - § 96 Unzulässigkeit der Aufrechnung\n\n(1) Die Aufrechnung ist unzulässig, 1.wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,\n2.wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,\n3.wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,\n4.wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.\n(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Dritter Teil","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 95","Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren","95",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 94","Erhaltung einer Aufrechnungslage","94",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 93","Persönliche Haftung der Gesellschafter","93",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 97","Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners","97",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 98","Durchsetzung der Pflichten des Schuldners","98",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 99","Postsperre","99",[50,57,63,69,75,81,87,93,99,105],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 18.06.2025 – 8 B 29.24","ECLI:DE:BVerwG:2025:180625B8B29.24.0","Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 129 Abs. 1 InsO sein.","2025-06-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500537.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BFH, Beschl. v. 11.12.2024 – XI R 1\u002F22","ECLI:DE:BFH:2024:B.111224.XIR1.22.0","1. Ein sich für den Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens ergebender Umsatzsteuer-Vergütungsanspruch ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht in die Steuerberechnung der Insolvenzmasse einzubeziehen, sondern geht in die Steuerberechnung des vorinsolvenzlichen Bereichs ein und wird dort saldiert, ohne dass der Saldierung § 96 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (InsO) entgegen stünde (Anschluss an den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 01.08.2017 - VII R 16\u002F15, nicht veröffentlicht).\n2. § 55 Abs. 4 InsO ordnet keine hiervon abweichende Einbeziehung des sich für den Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens ergebenden Umsatzsteuer-Vergütungsanspruchs in die Steuerberechnung der Insolvenzmasse an.\n3. Eine analoge Anwendung des § 55 Abs. 4 InsO auf den sich für den Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens ergebenden Umsatzsteuer-Vergütungsanspruch scheidet mangels Regelungslücke aus.\n4. Es widerspricht weder dem Unionsrecht noch dem Verfassungsrecht, dass ein Umsatzsteuer-Vergütungsanspruch, der sich für den Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens ergibt, nicht in die Steuerberechnung der Insolvenzmasse einzubeziehen ist.","2024-12-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202510052.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":56},"BSG, Urt. v. 14.11.2024 – B 1 KR 1\u002F24 R","ECLI:DE:BSG:2024:141124UB1KR124R0","Der Sachwalter ist im Insolvenzverfahren mit angeordneter Eigenverwaltung weder kraft Gesetzes noch kraft Insolvenzplanregelung befugt, eine Forderung des Insolvenzschuldners mit der Begründung geltend zu machen, die hiergegen erklärte Aufrechnung sei wegen der Erlangung der Aufrechnungsmöglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung unwirksam.","2024-11-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE147480109.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":70,"date":72,"source_url":73,"source_type":74},"Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Rücknahme- und Erstattungsbescheides in der nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. § 131 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO kritischen Zeit, durch die eine Aufrechnungslage begründet wird, ist eine nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbare Rechtshandlung.",null,"2024-04-10","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7279","sachsen_rechtsprechung",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":78,"date":79,"source_url":80,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 19.10.2023 – IX ZR 249\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:191023UIXZR249.22.0","1. Führt eine vom Besteller ausgesprochene Kündigung eines Bauvertrags aus wichtigem Grund dazu, dass sich die Forderung des Schuldners auf Werklohn und eine Gegenforderung auf Schadensersatz wegen Fertigstellungsmehrkosten aus einem anderen Vertragsverhältnis aufrechenbar gegenüberstehen, ist die Herstellung der Aufrechnungslage gläubigerbenachteiligend.\n2. Die Wirksamkeit der Kündigung steht der Anfechtbarkeit der Herstellung der Aufrechnungslage nicht entgegen.","2023-10-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301322023.zip",{"title":82,"ecli":83,"leitsatz":84,"date":85,"source_url":86,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 27.07.2023 – IX ZR 267\u002F20","ECLI:DE:BGH:2023:270723UIXZR267.20.0","1. Wird über das Vermögen des von den Feststellungszielen betroffenen Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet, kann eine Musterfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter erhoben werden, auch wenn dieser das Unternehmen nicht fortführt.\n2. Insolvenzrechtliche Bestimmungen stehen einer Musterfeststellungsklage jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Feststellungsziele sich ausschließlich auf Aktivprozesse der Masse beziehen.\n3. Die Berücksichtigung eines Neukundenbonus in der Jahresverbrauchsabrechnung eines Energieversorgungsvertrags stellt keine insolvenzrechtlich unzulässige Aufrechnung oder Verrechnung dar, wenn der Neukundenbonus als vom Jahresumsatz abhängiger Nachlass (Rabatt) ausgestaltet ist.\n4. Beschränkt sich eine Bestimmung in einem Energielieferungsvertrag über die Berechnung des Jahresverbrauchspreises ausschließlich auf die Formulierung\n\"Grundpreis: […] €\u002FMonat (inkl. 19% MWst)\nArbeitspreis: […] €\u002FMonat (inkl. 19% MWSt)\nNeukundenbonus: [x] % (Jahresumsatz)\",\nkann diese Klausel bei der Verwendung gegenüber Verbrauchern dahin auszulegen sein, dass es sich bei dem Neukundenbonus um einen einmaligen, nicht an eine Mindestlaufzeit geknüpften Nachlass (Rabatt) auf den Jahresverbrauchspreis handelt.","2023-07-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300842023.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":90,"date":91,"source_url":92,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 20.06.2023 – VII R 22\u002F19","ECLI:DE:BFH:2023:U.200623.VIIR22.19.0","Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch und ihre Folgen für die Vermutung nach § 133 Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung (InsO) können nicht auf ein steuerrechtliches Drei-Personen-Verhältnis übertragen werden, in dem das Finanzamt als Dritter Anfechtungsgegner ist. Ob der Schuldner im Sinne von § 133 InsO mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt und das Finanzamt diesen gekannt hat, ist daher im Einzelfall zu prüfen.","2023-06-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202310208.zip",{"title":94,"ecli":95,"leitsatz":96,"date":97,"source_url":98,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 18.04.2023 – VII R 35\u002F19","ECLI:DE:BFH:2023:U.180423.VIIR35.19.0","Die Zahlung von Arbeitslohn stellt eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff. der Insolvenzordnung dar.","2023-04-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202310220.zip",{"title":100,"ecli":101,"leitsatz":102,"date":103,"source_url":104,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 08.12.2022 – IX ZR 175\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:081222UIXZR175.21.0","Die Herstellung einer Aufrechnungslage ist nicht allein deshalb inkongruent, weil die Aufrechnungsbefugnis in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist.","2022-12-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310382023.zip",{"title":106,"ecli":71,"leitsatz":71,"date":107,"source_url":108,"source_type":74},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.08.2022 – 6 D 18\u002F22","2022-08-10","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6738",false]