[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-institutsvergv_2014-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"institutsvergv_2014","Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-12-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finstitutsvergv_2014\u002Fxml.zip",9759058,"§ 12","12","Überprüfung und Anpassung der Vergütungssysteme","Allgemeine Anforderungen an Vergütungssysteme","(1) Die Vergütungssysteme und die zugrunde gelegten Vergütungsparameter sind von dem Institut zumindest einmal jährlich auf ihre Angemessenheit, insbesondere auch ihre Vereinbarkeit mit den Geschäfts- und Risikostrategien, zu überprüfen. Dabei sind zumindest die diesbezüglichen Berichte der Internen Revision, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers gemäß § 26 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sowie in bedeutenden Instituten gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes der Vergütungskontrollbericht gemäß § 24 Absatz 3 heranzuziehen. Die Überprüfung ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und das Überprüfungsergebnis dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan vorzulegen.\n(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, ist zeitnah ein Maßnahmenplan zu erstellen und umzusetzen. Die ergriffenen Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel sind zu dokumentieren.","INSTITUTSVERGV_2014 - Allgemeine Anforderungen an Vergütungssysteme - § 12 Überprüfung und Anpassung der Vergütungssysteme\n\n(1) Die Vergütungssysteme und die zugrunde gelegten Vergütungsparameter sind von dem Institut zumindest einmal jährlich auf ihre Angemessenheit, insbesondere auch ihre Vereinbarkeit mit den Geschäfts- und Risikostrategien, zu überprüfen. Dabei sind zumindest die diesbezüglichen Berichte der Internen Revision, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers gemäß § 26 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sowie in bedeutenden Instituten gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes der Vergütungskontrollbericht gemäß § 24 Absatz 3 heranzuziehen. Die Überprüfung ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und das Überprüfungsergebnis dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan vorzulegen.\n(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, ist zeitnah ein Maßnahmenplan zu erstellen und umzusetzen. Die ergriffenen Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel sind zu dokumentieren.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 11","Grundsätze zu den Vergütungssystemen in den Organisationsrichtlinien; Dokumentationspflichten","11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 10","Zusätzliche Anforderungen an die Vergütung von Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen","10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 9","Zusätzliche Anforderungen an die Vergütung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kontrolleinheiten","9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 13","Information über die Vergütungssysteme","13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 14","Anpassung bestehender Vereinbarungen","14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 15","Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses","15",[],false]