[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-institutsvergv_2014-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"institutsvergv_2014","Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-12-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finstitutsvergv_2014\u002Fxml.zip",9759059,"§ 13","13","Information über die Vergütungssysteme","Allgemeine Anforderungen an Vergütungssysteme","(1) Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen schriftlich über die Ausgestaltung der für sie maßgeblichen Vergütungssysteme und insbesondere über die Ausgestaltung der für sie relevanten Vergütungsparameter in Kenntnis gesetzt werden. Die Schriftform ist auch bei einer elektronischen Übermittlung gewahrt.\n(2) Die weiteren Informationen zu den Vergütungssystemen, die gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 und ergänzend gemäß § 16 dieser Verordnung von den Instituten offenzulegen sind, sind allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zugänglich zu machen.","INSTITUTSVERGV_2014 - Allgemeine Anforderungen an Vergütungssysteme - § 13 Information über die Vergütungssysteme\n\n(1) Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen schriftlich über die Ausgestaltung der für sie maßgeblichen Vergütungssysteme und insbesondere über die Ausgestaltung der für sie relevanten Vergütungsparameter in Kenntnis gesetzt werden. Die Schriftform ist auch bei einer elektronischen Übermittlung gewahrt.\n(2) Die weiteren Informationen zu den Vergütungssystemen, die gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 und ergänzend gemäß § 16 dieser Verordnung von den Instituten offenzulegen sind, sind allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zugänglich zu machen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12","Überprüfung und Anpassung der Vergütungssysteme","12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 11","Grundsätze zu den Vergütungssystemen in den Organisationsrichtlinien; Dokumentationspflichten","11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 10","Zusätzliche Anforderungen an die Vergütung von Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen","10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 14","Anpassung bestehender Vereinbarungen","14",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 15","Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses","15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 16","Offenlegung","16",[],false]