[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-institutsvergv_2014-25":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"institutsvergv_2014","Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-12-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finstitutsvergv_2014\u002Fxml.zip",9849540,"§ 25","25","Personal- und Sachausstattung der Vergütungsbeauftragten","Besondere Anforderungen an bedeutende Institute","(1) Die Institute müssen Vergütungsbeauftragten eine angemessene quantitative und qualitative Personal- und Sachausstattung zur Verfügung stellen. Vergütungsbeauftragten unterstellte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen die für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, insbesondere im Bereich der Vergütungssysteme und des Risikocontrollings. Durch geeignete Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass das Qualifikationsniveau dieser Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die Ausübung der Tätigkeit ermöglicht.\n(2) Die Vergütungsbeauftragten gemäß Absatz 1 unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind jeweils mit den zur wirksamen Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Befugnissen auszustatten.","INSTITUTSVERGV_2014 - Besondere Anforderungen an bedeutende Institute - § 25 Personal- und Sachausstattung der Vergütungsbeauftragten\n\n(1) Die Institute müssen Vergütungsbeauftragten eine angemessene quantitative und qualitative Personal- und Sachausstattung zur Verfügung stellen. Vergütungsbeauftragten unterstellte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen die für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, insbesondere im Bereich der Vergütungssysteme und des Risikocontrollings. Durch geeignete Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass das Qualifikationsniveau dieser Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die Ausübung der Tätigkeit ermöglicht.\n(2) Die Vergütungsbeauftragten gemäß Absatz 1 unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind jeweils mit den zur wirksamen Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Befugnissen auszustatten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 24","Aufgaben der Vergütungsbeauftragten","24",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 23","Vergütungsbeauftragte in bedeutenden Instituten","23",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 22","Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung","22",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 26","Vergütungsbeauftragte in den Organisationsrichtlinien","26",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 27","Gruppenweite Regelung der Vergütung","27",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 29","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","29",[],false]