[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-institutsvergv_2014-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"institutsvergv_2014","Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-12-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finstitutsvergv_2014\u002Fxml.zip",9759053,"§ 7","7","Voraussetzungen für die Festsetzung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung und die Erdienung zurückbehaltener Vergütungsbestandteile","Allgemeine Anforderungen an Vergütungssysteme","(1) Der Gesamtbetrag der variablen Vergütungen gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes muss in einem formalisierten, transparenten und nachvollziehbaren Prozess unter angemessener und ihrem Aufgabenbereich entsprechender Beteiligung der Kontrolleinheiten festgesetzt werden. Die Verantwortlichkeiten gemäß § 3 gelten entsprechend. Bei der Festsetzung des Gesamtbetrags 1.sind die Risikotragfähigkeit, die mehrjährige Kapitalplanung und die Ertragslage des Instituts und der Gruppe hinreichend zu berücksichtigen und\n2.ist sicherzustellen, dass das Institut und die Gruppe in der Lage sind, a)eine angemessene Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung,\nb)die kombinierten Kapitalpufferanforderungen gemäß § 10i des Kreditwesengesetzes und\nc)sofern es sich um ein global systemrelevantes Institut handelt, die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gemäß § 10j des Kreditwesengesetzes\ndauerhaft aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.\n(2) Eine Ermittlung und eine Erdienung von variabler Vergütung darf nur erfolgen, wenn und soweit zu den jeweiligen Zeitpunkten die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 3 erfüllt sind. Ein späterer Ausgleich für eine Verringerung der variablen Vergütung ist nicht zulässig.","INSTITUTSVERGV_2014 - Allgemeine Anforderungen an Vergütungssysteme - § 7 Voraussetzungen für die Festsetzung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung und die Erdienung zurückbehaltener Vergütungsbestandteile\n\n(1) Der Gesamtbetrag der variablen Vergütungen gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes muss in einem formalisierten, transparenten und nachvollziehbaren Prozess unter angemessener und ihrem Aufgabenbereich entsprechender Beteiligung der Kontrolleinheiten festgesetzt werden. Die Verantwortlichkeiten gemäß § 3 gelten entsprechend. Bei der Festsetzung des Gesamtbetrags 1.sind die Risikotragfähigkeit, die mehrjährige Kapitalplanung und die Ertragslage des Instituts und der Gruppe hinreichend zu berücksichtigen und\n2.ist sicherzustellen, dass das Institut und die Gruppe in der Lage sind, a)eine angemessene Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung,\nb)die kombinierten Kapitalpufferanforderungen gemäß § 10i des Kreditwesengesetzes und\nc)sofern es sich um ein global systemrelevantes Institut handelt, die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gemäß § 10j des Kreditwesengesetzes\ndauerhaft aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.\n(2) Eine Ermittlung und eine Erdienung von variabler Vergütung darf nur erfolgen, wenn und soweit zu den jeweiligen Zeitpunkten die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 3 erfüllt sind. Ein späterer Ausgleich für eine Verringerung der variablen Vergütung ist nicht zulässig.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6","Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung; Billigung einer höheren Obergrenze gemäß § 25a Absatz 5 Satz 5 des Kreditwesengesetzes","6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5","Angemessenheit der Vergütung und der Vergütungssysteme","5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Ausrichtung an der Strategie des Instituts","4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8","Verbot der Einschränkung oder Aufhebung der Risikoadjustierung","8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 9","Zusätzliche Anforderungen an die Vergütung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kontrolleinheiten","9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 10","Zusätzliche Anforderungen an die Vergütung von Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen","10",[],false]