[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-institutsvergv_2014-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"institutsvergv_2014","Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-12-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finstitutsvergv_2014\u002Fxml.zip",9759055,"§ 9","9","Zusätzliche Anforderungen an die Vergütung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kontrolleinheiten","Allgemeine Anforderungen an Vergütungssysteme","(1) Die Vergütung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kontrolleinheiten muss so ausgestaltet sein, dass eine angemessene qualitative und quantitative Personalausstattung ermöglicht wird.\n(2) Bei der Ausgestaltung der Vergütung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kontrolleinheiten ist sicherzustellen, dass der Schwerpunkt auf dem fixen Vergütungsbestandteil liegt.","INSTITUTSVERGV_2014 - Allgemeine Anforderungen an Vergütungssysteme - § 9 Zusätzliche Anforderungen an die Vergütung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kontrolleinheiten\n\n(1) Die Vergütung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kontrolleinheiten muss so ausgestaltet sein, dass eine angemessene qualitative und quantitative Personalausstattung ermöglicht wird.\n(2) Bei der Ausgestaltung der Vergütung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kontrolleinheiten ist sicherzustellen, dass der Schwerpunkt auf dem fixen Vergütungsbestandteil liegt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8","Verbot der Einschränkung oder Aufhebung der Risikoadjustierung","8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7","Voraussetzungen für die Festsetzung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung und die Erdienung zurückbehaltener Vergütungsbestandteile","7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung; Billigung einer höheren Obergrenze gemäß § 25a Absatz 5 Satz 5 des Kreditwesengesetzes","6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10","Zusätzliche Anforderungen an die Vergütung von Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen","10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 11","Grundsätze zu den Vergütungssystemen in den Organisationsrichtlinien; Dokumentationspflichten","11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12","Überprüfung und Anpassung der Vergütungssysteme","12",[],false]