[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-insvv-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":23,"citing_decisions":36,"is_thin":97},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"insvv","Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1998-08-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finsvv\u002Fxml.zip",1241999,"§ 1","1","Berechnungsgrundlage","Vergütung des Insolvenzverwalters","(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.\n(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen: 1.Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.\n2.Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.\n3.Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.\n4.Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:a)Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.\nb)Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.\n5.Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.","INSVV - Vergütung des Insolvenzverwalters - § 1 Berechnungsgrundlage\n\n(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.\n(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen: 1.Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.\n2.Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.\n3.Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.\n4.Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:a)Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.\nb)Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.\n5.Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.",{"abschnitt":21},"Erster Abschnitt",[],[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 2","Regelsätze","2",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3","Zu- und Abschläge","3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Geschäftskosten, Haftpflichtversicherung","4",[37,44,50,56,62,68,74,80,86,91],{"title":38,"ecli":39,"leitsatz":40,"date":41,"source_url":42,"source_type":43},"BGH, Beschl. v. 13.07.2023 – IX ZB 42\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:130723BIXZB42.22.0","1. Die Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Gläubiger steht einer Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Festsetzung seiner Vergütung nicht entgegen, wenn dieser vor der Verfahrenseinstellung für den streitigen Teil seiner Vergütung Sicherheit geleistet hat.\n2. Der Schätzwert der Masse wird, wenn das Verfahren durch Einstellung vorzeitig beendet ist, durch die Summe der Forderungen aller zu befriedigenden Insolvenz- und Massegläubiger begrenzt, sofern nicht der Wert der bereits erzielten Massezuflüsse höher ist.","2023-07-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300872023.zip","rechtsprechung",{"title":45,"ecli":46,"leitsatz":47,"date":48,"source_url":49,"source_type":43},"BGH, Beschl. v. 15.08.2022 – IX ZB 17\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:150822BIXZB17.21.0",null,"2022-08-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE605352022.zip",{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":43},"BGH, Beschl. v. 16.12.2021 – IX ZB 24\u002F21","ECLI:DE:BGH:2021:161221BIXZB24.21.0","Hat der Insolvenzverwalter einem Prozessfinanzierer einen Teil der streitigen Forderung abgetreten oder sich verpflichtet, einen bestimmten Teil des Erlöses an den Prozessfinanzierer auszuzahlen, erhöht nur der Teil des Erlöses die Berechnungsgrundlage, welcher der Insolvenzmasse nach Abzug der dem Prozessfinanzierer zustehenden Beträge zufließt.","2021-12-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE312062022.zip",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":43},"BGH, Beschl. v. 11.11.2021 – IX ZB 38\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:111121BIXZB38.20.0","Leistet ein Schuldner, dem die Verfahrenskosten bei Eröffnung gestundet worden sind, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus seinem insolvenzfreien Vermögen Zahlungen mit dem Zweck, Vorschüsse auf die Verfahrenskosten zu erbringen, bleiben diese bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage außer Betracht.","2021-11-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE312772021.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":43},"BGH, Beschl. v. 07.10.2021 – IX ZB 42\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:071021BIXZB42.20.0","1. Im Zuge der Betriebsfortführung vereinnahmte Umsatzsteuern sind in die mit dem Vergütungsantrag vorzulegende Überschussrechnung einzustellen.\n2a. Es kann einen Abschlag von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters rechtfertigen, wenn der größte Teil der Forderungen bereits von dem gesondert vergüteten Sachwalter geprüft wurde.\n2b. Ein Abschlag kann auch gerechtfertigt sein, wenn die vom Insolvenzverwalter aus der vorangegangenen Eigenverwaltung übernommene Masse zu einem beträchtlichen Teil aus einem Kontoguthaben besteht.","2021-10-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE312822021.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":71,"date":72,"source_url":73,"source_type":43},"BGH, Beschl. v. 22.07.2021 – IX ZB 85\u002F19","ECLI:DE:BGH:2021:220721BIXZB85.19.0","1. Im Fall der freihändigen Veräußerung eines mit einem Absonderungsrecht belasteten Grundstücks durch den Insolvenzverwalter kann dieser Anspruch auf eine Mehrvergütung haben, die sich auf höchstens 2% des Verwertungserlöses beläuft.\n2. Ist zwischen Verwalter und Absonderungsberechtigten allgemein ein Kostenbeitrag für die Verwertung einer Immobilie zu Gunsten der Masse vereinbart worden, beträgt der für die Vergütung maßgebliche Anteil der Feststellungskosten 4\u002F9 dieses Beitrags.\n3. Bei der zur Ermittlung der Höhe der Mehrvergütung gebotenen Vergleichsberechnung ist jeweils darauf abzustellen, wie hoch die Vergütung unter Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen konkret wäre. Der auf höchstens 50% der Feststellungskosten begrenzte Differenzbetrag bildet abschließend die dem Insolvenzverwalter zu gewährende Mehrvergütung.","2021-07-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302712021.zip",{"title":75,"ecli":76,"leitsatz":77,"date":78,"source_url":79,"source_type":43},"BGH, Beschl. v. 14.01.2021 – IX ZB 27\u002F18","ECLI:DE:BGH:2021:140121BIXZB27.18.0","1. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung eines nur mit der Prüfung einer Insolvenzforderung beauftragten Sonderinsolvenzverwalters richtet sich nach der für die angemeldete Forderung zum Zeitpunkt der ersten Tätigkeit zu erwartenden Befriedigungsquote.\n2. Ist der Sonderinsolvenzverwalter nur mit der Prüfung einer Forderung beauftragt, ist für die Bemessung des angemessenen Bruchteils der Regelvergütung neben der Frage, welchen Anteil die Forderungsprüfung an den mit der Regelvergütung abgegoltenen Aufgaben eines Insolvenzverwalters ausmacht, auch der tatsächlich erforderliche Aufwand einzubeziehen.","2021-01-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300702021.zip",{"title":81,"ecli":82,"leitsatz":83,"date":84,"source_url":85,"source_type":43},"BGH, Beschl. v. 19.11.2020 – IX ZB 21\u002F20","ECLI:DE:BGH:2020:191120BIXZB21.20.0","Vom Prozessgegner erstattete Prozesskosten und von der Gerichtskasse erstattete, nicht verbrauchte Gerichtskosten sind gegen die von der Masse verauslagten Kosten zu verrechnen; sie erhöhen die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht.","2020-11-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE308792020.zip",{"title":87,"ecli":88,"leitsatz":89,"date":84,"source_url":90,"source_type":43},"BGH, Beschl. v. 19.11.2020 – IX ZB 10\u002F19","ECLI:DE:BGH:2020:191120BIXZB10.19.0","Eine durch den Schuldner vor Beendigung des Insolvenzverfahrens auf künftige Obliegenheiten der Wohlverhaltensphase geleistete Einmalzahlung geht in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters ein.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE311542020.zip",{"title":92,"ecli":93,"leitsatz":94,"date":95,"source_url":96,"source_type":43},"BGH, Beschl. v. 19.12.2019 – IX ZB 72\u002F18","ECLI:DE:BGH:2019:191219BIXZB72.18.0","Der Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters hat im Fall einer Betriebsfortführung eine gesonderte Aufstellung der damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben zu enthalten (Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZB 106\u002F06, NZI 2007, 341 Rn. 15). Dies gilt grundsätzlich auch in den Fällen, in denen die Betriebsfortführung mit einem Verlust endet.","2019-12-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303072020.zip",false]