[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-insvv-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":65},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"insvv","Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1998-08-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finsvv\u002Fxml.zip",1242013,"§ 14","14","Grundsatz","Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung","(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.\n(2) Der Treuhänder erhält 1.von den ersten 35 000 Euro 5 vom Hundert,\n2.von dem Mehrbetrag bis 70 000 Euro 3 vom Hundert und\n3.von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert.\n(3) Die Vergütung beträgt mindestens 140 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 70 Euro.","INSVV - Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung - § 14 Grundsatz\n\n(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.\n(2) Der Treuhänder erhält 1.von den ersten 35 000 Euro 5 vom Hundert,\n2.von dem Mehrbetrag bis 70 000 Euro 3 vom Hundert und\n3.von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert.\n(3) Die Vergütung beträgt mindestens 140 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 70 Euro.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 13","Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren","13",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 12a","Vergütung des vorläufigen Sachwalters","12a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 12","Vergütung des Sachwalters","12",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 15","Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners","15",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 16","Festsetzung der Vergütung. Vorschüsse","16",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 17","Berechnung der Vergütung","17",[49,56,60],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 08.05.2014 – IX ZB 31\u002F13",null,"Wird die bewilligte Verfahrenskostenstundung während des Verfahrensabschnitts aufgehoben, besteht die Subsidiärhaftung der Staatskasse nur so lange fort, bis der Insolvenzverwalter oder Treuhänder von der Aufhebung Kenntnis erlangt.","2014-05-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303402014.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":58,"source_url":59,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 28.02.2012 – IX ZB 15\u002F11","2012-02-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE120005605.zip",{"title":61,"ecli":51,"leitsatz":62,"date":63,"source_url":64,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 16.12.2010 – IX ZB 261\u002F09","1. Die Neuregelung der Mindestvergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensperiode durch die Erste Änderungsverordnung zur Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung findet für die Tätigkeit des Treuhänders ab 7. Oktober 2004 Anwendung; für seine Tätigkeit davor gilt die frühere Fassung .\n2. Zu vergleichen ist die Regelvergütung nach § 14 Abs. 1 und 2 InsVV mit der Mindestvergütung nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 InsVV, jeweils bezogen auf die gesamte Dauer der Tätigkeit. Die höhere Vergütung ist festzusetzen .\n3. Der Zuschlag nach § 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV kann nicht zur Regelvergütung verlangt werden; er setzt nicht voraus, dass auch ohne Verteilung die Mindestvergütung anzusetzen wäre .\n4. Der Zuschlag von 50 € wird für jeweils fünf Gläubiger gewährt, auch für die ersten fünf Gläubiger, wenn insgesamt an mehr als fünf Gläubiger verteilt wurde .","2010-12-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310092011.zip",false]