[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-insvv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":27,"citing_decisions":40,"is_thin":98},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"insvv","Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1998-08-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finsvv\u002Fxml.zip",1242000,"§ 2","2","Regelsätze","Vergütung des Insolvenzverwalters","(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel 1.von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,\n2.von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,\n3.von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,\n4.von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,\n5.von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,\n6.von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,\n7.von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,\n8.von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,\n9.von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.\n(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.","INSVV - Vergütung des Insolvenzverwalters - § 2 Regelsätze\n\n(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel 1.von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,\n2.von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,\n3.von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,\n4.von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,\n5.von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,\n6.von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,\n7.von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,\n8.von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,\n9.von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.\n(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.",{"abschnitt":21},"Erster Abschnitt",[23],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 1","Berechnungsgrundlage","1",[28,32,36],{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3","Zu- und Abschläge","3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Geschäftskosten, Haftpflichtversicherung","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Einsatz besonderer Sachkunde","5",[41,48,54,60,66,71,76,82,87,93],{"title":42,"ecli":43,"leitsatz":44,"date":45,"source_url":46,"source_type":47},"BGH, Beschl. v. 27.10.2022 – IX ZB 10\u002F22","ECLI:DE:BGH:2022:271022BIXZB10.22.0","Der Verwalter, der eine Aufgabe selbst wahrnimmt, mit der er zulässigerweise einen Rechtsanwalt hätte beauftragen können, hat den Vorteil wählen zu können, ob er seine Vergütung nach dem RVG oder nach der InsVV geltend macht. Entscheidet er sich für letztere, darf er nicht erwarten, zumindest so gestellt zu werden, als hätte er die Vergütung nach dem RVG gewählt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 162\u002F11).","2022-10-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE317582022.zip","rechtsprechung",{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":47},"BGH, Beschl. v. 22.07.2021 – IX ZB 4\u002F21","ECLI:DE:BGH:2021:220721BIXZB4.21.0","Die Bestimmungen über die Erhöhung der Mindestvergütung entsprechend der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, sind auf die Vergütung des Insolvenzverwalters in Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person nicht anwendbar.","2021-07-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE311512021.zip",{"title":55,"ecli":56,"leitsatz":57,"date":58,"source_url":59,"source_type":47},"BGH, Beschl. v. 14.01.2021 – IX ZB 27\u002F18","ECLI:DE:BGH:2021:140121BIXZB27.18.0","1. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung eines nur mit der Prüfung einer Insolvenzforderung beauftragten Sonderinsolvenzverwalters richtet sich nach der für die angemeldete Forderung zum Zeitpunkt der ersten Tätigkeit zu erwartenden Befriedigungsquote.\n2. Ist der Sonderinsolvenzverwalter nur mit der Prüfung einer Forderung beauftragt, ist für die Bemessung des angemessenen Bruchteils der Regelvergütung neben der Frage, welchen Anteil die Forderungsprüfung an den mit der Regelvergütung abgegoltenen Aufgaben eines Insolvenzverwalters ausmacht, auch der tatsächlich erforderliche Aufwand einzubeziehen.","2021-01-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300702021.zip",{"title":61,"ecli":62,"leitsatz":63,"date":64,"source_url":65,"source_type":47},"BGH, Beschl. v. 17.09.2020 – IX ZB 26\u002F19","ECLI:DE:BGH:2020:170920BIXZB26.19.0",null,"2020-09-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE630812020.zip",{"title":67,"ecli":68,"leitsatz":69,"date":64,"source_url":70,"source_type":47},"BGH, Beschl. v. 17.09.2020 – IX ZB 29\u002F19","ECLI:DE:BGH:2020:170920BIXZB29.19.0","1. Allein aufgrund der Geldentwertung seit dem Inkrafttreten der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung im Jahr 1999 lässt sich nicht feststellen, dass die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters für im Jahr 2016 eröffnete Insolvenzverfahren nach den Regelsätzen den Anspruch des Verwalters auf eine seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessene Vergütung verletzt.\n2. Solange die absolute Höhe der Geldentwertung und der Preisentwicklung kein Ausmaß erreicht, bei dem eine weitere Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters nach den Bestimmungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung den verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf eine angemessene Vergütung offensichtlich verfehlt, sind in die Prüfung, ob der Anspruch auf angemessene Vergütung verletzt ist, sämtliche Umstände einzubeziehen, die für die Festsetzung der Vergütung und die Einnahmen und Ausgaben des Insolvenzverwalters erheblich sind. Maßgeblich ist, ob die Vergütungsstruktur insgesamt dem Insolvenzverwalter nicht mehr erlaubt, den für seine Tätigkeit erforderlichen Aufwand zu finanzieren und nach Abzug der mit seiner Tätigkeit verbundenen Ausgaben eine angemessene Entlohnung für seine Arbeit zu erzielen.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302022020.zip",{"title":72,"ecli":63,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":47},"BGH, Beschl. v. 12.09.2019 – IX ZB 2\u002F19","1. Um die gerichtliche Zuständigkeit der Kammer zu begründen, genügt es, wenn der Einzelrichter einen aktenkundigen Beschluss zur Übertragung des Verfahrens auf die Kammer vor Erlass des Beschlusses der Kammer getroffen hat.\n2. Ob die Ausgestaltung der Vergütung nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung dem Anspruch des Insolvenzverwalters auf eine seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessene Vergütung genügt, richtet sich im Ausgangspunkt nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, für das der Insolvenzverwalter eine Vergütung beansprucht.\n3. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, für die Vergütung des Insolvenzverwalters Regelsätze vorzusehen, von denen mittels Zu- und Abschlägen abgewichen werden kann, verstößt weder gegen das Bestimmtheitsgebot noch gegen einen Gesetzesvorbehalt oder das Willkürverbot.\n4. Ist bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren eine Nachtragsverteilung voraussehbar, kann sich das Insolvenzgericht die Entscheidung über die Vergütung für die Nachtragsverteilung vorbehalten und die Vergütung für das Insolvenzverfahren festsetzen, ohne die voraussehbare Nachtragsverteilung zu berücksichtigen.","2019-09-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301642019.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":79,"date":80,"source_url":81,"source_type":47},"BGH, Beschl. v. 14.12.2017 – IX ZB 101\u002F15","ECLI:DE:BGH:2017:141217BIXZB101.15.0","1. Die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters kann - insbesondere unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 InsVV - im Wege eines Abschlags gekürzt werden, wenn der qualitative und quantitative Zuschnitt des Verfahrens erheblich hinter den Kriterien eines durchschnittlichen massearmen Verfahrens zurückbleibt und der Regelsatz der Mindestvergütung deshalb zu einer unangemessen hohen Vergütung führen würde.\n2a. In einem Verbraucherinsolvenzverfahren schließt die Regelung in § 13 InsVV n.F. über die Ermäßigung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters Abschläge von der Mindestvergütung nach § 3 Abs. 2 InsVV nicht aus.\n2b. Die Prüfung, ob die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist, hat sich, wenn der Regelsatz der Mindestvergütung unterschritten werden soll, auch in einem Verbraucherinsolvenzverfahren am Durchschnitt der massearmen Verfahren auszurichten.\n2c. Die Vergütung des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren darf nicht unter der Mindestvergütung liegen, die einem Treuhänder nach § 13 InsVV a.F. zu gewähren war.","2017-12-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE312072018.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":63,"date":85,"source_url":86,"source_type":47},"BGH, Beschl. v. 22.06.2017 – IX ZB 91\u002F15","ECLI:DE:BGH:2017:220617BIXZB91.15.0","2017-06-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE619952017.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":90,"date":91,"source_url":92,"source_type":47},"BGH, Beschl. v. 06.04.2017 – IX ZB 48\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:060417BIXZB48.16.0","1. Geht die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren tatsächlich nicht über die Tätigkeit eines Treuhänders nach §§ 313f InsO aF hinaus, kann dies nach den Umständen des Einzelfalls einen Abschlag rechtfertigen, der dazu führt, dass sich der Vergütungssatz des Insolvenzverwalters im Ergebnis am bisherigen Vergütungssatz für einen Treuhänder orientiert.\n2. Für die Frage, ob die Zahl der Gläubiger gering ist, kommt es auf die Zahl der Gläubiger an, die sich am Insolvenzverfahren beteiligen.\n3. Die Ermäßigung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters in Verbraucherinsolvenzverfahren ist auf Fälle, in denen die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV zum Tragen kommt, weder direkt noch analog anzuwenden.","2017-04-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE308002017.zip",{"title":94,"ecli":63,"leitsatz":95,"date":96,"source_url":97,"source_type":47},"BGH, Beschl. v. 04.12.2014 – IX ZB 60\u002F13","Die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters nach den Regelsätzen verletzt trotz der Geldentwertung seit dem Inkrafttreten der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung im Jahr 1999 derzeit noch nicht den Anspruch des Verwalters auf eine seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessene Vergütung.","2014-12-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302512015.zip",false]