[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-insvv-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":94},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"insvv","Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1998-08-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finsvv\u002Fxml.zip",1242002,"§ 4","4","Geschäftskosten, Haftpflichtversicherung","Vergütung des Insolvenzverwalters","(1) Mit der Vergütung sind die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. Zu den allgemeinen Geschäftskosten gehört der Büroaufwand des Insolvenzverwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten, auch soweit diese anläßlich des Insolvenzverfahrens eingestellt worden sind. Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, zur Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung für die Masse Dienst- oder Werkverträge abzuschließen und die angemessene Vergütung aus der Masse zu zahlen.\n(2) Besondere Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall, zum Beispiel durch Reisen, tatsächlich entstehen, sind als Auslagen zu erstatten. Für die Übertragung der Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung gilt Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz entsprechend.\n(3) Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme bis zu 2 000 000 Euro pro Versicherungsfall und mit einer Jahreshöchstleistung bis zu 4 000 000 Euro abgegolten. Ist die Verwaltung mit einem darüber hinausgehenden Haftungsrisiko verbunden, so sind die Kosten einer entsprechend höheren Versicherung als Auslagen zu erstatten.","INSVV - Vergütung des Insolvenzverwalters - § 4 Geschäftskosten, Haftpflichtversicherung\n\n(1) Mit der Vergütung sind die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. Zu den allgemeinen Geschäftskosten gehört der Büroaufwand des Insolvenzverwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten, auch soweit diese anläßlich des Insolvenzverfahrens eingestellt worden sind. Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, zur Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung für die Masse Dienst- oder Werkverträge abzuschließen und die angemessene Vergütung aus der Masse zu zahlen.\n(2) Besondere Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall, zum Beispiel durch Reisen, tatsächlich entstehen, sind als Auslagen zu erstatten. Für die Übertragung der Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung gilt Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz entsprechend.\n(3) Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme bis zu 2 000 000 Euro pro Versicherungsfall und mit einer Jahreshöchstleistung bis zu 4 000 000 Euro abgegolten. Ist die Verwaltung mit einem darüber hinausgehenden Haftungsrisiko verbunden, so sind die Kosten einer entsprechend höheren Versicherung als Auslagen zu erstatten.",{"abschnitt":21},"Erster Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 3","Zu- und Abschläge","3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 2","Regelsätze","2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1","Berechnungsgrundlage","1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Einsatz besonderer Sachkunde","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Nachtragsverteilung. Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans","6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 7","Umsatzsteuer","7",[49,56,62,68,74,80,84,89],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 29.09.2022 – IX ZA 10\u002F22","ECLI:DE:BGH:2022:290922BIXZA10.22.0",null,"2022-09-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE677912022.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BFH, Urt. v. 18.09.2019 – XI R 19\u002F17","ECLI:DE:BFH:2019:U.180919.XIR19.17.0","1. Im Rahmen der Abwicklung des insolventen Unternehmens anfallende Kosten zur Prüfung der Frage, ob ein Anspruch nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB besteht, gehören grundsätzlich zu den Allgemeinkosten der früheren unternehmerischen Tätigkeit.\n2. Das Recht auf Vorsteuerabzug steht der Insolvenzmasse (nur) dann zu, wenn der Insolvenzverwalter die Masse wirksam verpflichtet hat.","2019-09-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202010004.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 12.09.2019 – IX ZB 1\u002F17","ECLI:DE:BGH:2019:120919BIXZB1.17.0","Überträgt der Insolvenzverwalter eine ihm obliegende Aufgabe, die ein Verwalter ohne volljuristische Ausbildung nicht lösen kann, einem Rechtsanwalt und entnimmt er die dadurch entstehenden Auslagen der Insolvenzmasse, ist bei der Entscheidung über einen beantragten Zuschlag zur Vergütung zu berücksichtigen, dass dem Verwalter im Umfang der Delegation kein Mehraufwand entstanden ist.","2019-09-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301622019.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":71,"date":72,"source_url":73,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 14.12.2017 – IX ZB 65\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:141217BIXZB65.16.0","1. Setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters fest, ist dieser Beschluss selbst und von anderen Beschlüssen getrennt öffentlich bekannt zu machen.\n2. Die festgesetzten Beträge, die bei einem Beschluss über die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht zu veröffentlichen sind, umfassen nur die Beträge der festgesetzten Vergütung und der festgesetzten Auslagen sowie gegebenenfalls die Beträge der hierauf entfallenden Umsatzsteuer und der in Abzug gebrachten Vorschüsse.\n3a. Die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses ist nur wirksam, wenn der Beschlusstenor und die für das Verständnis der Entscheidung maßgeblichen Teile der Beschlussgründe selbst veröffentlicht werden.\n3b. Zu den Mindestvoraussetzungen für eine wirksame auszugsweise öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters.\n4. Zur Verwirkung des Beschwerderechts bei einem Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters.","2017-12-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304012018.zip",{"title":75,"ecli":76,"leitsatz":77,"date":78,"source_url":79,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 14.07.2016 – IX ZB 62\u002F15","ECLI:DE:BGH:2016:140716BIXZB62.15.0","Die Kosten für ein Gläubigerinformationssystem sind auch dann, wenn sie einem einzelnen Verfahren zuordenbar sind, nicht zusätzlich zur Vergütung des Verwalters aus der Masse aufzubringen.","2016-07-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301082016.zip",{"title":81,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":82,"source_url":83,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 13.03.2014 – IX ZB 204\u002F11","2014-03-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE140006778.zip",{"title":85,"ecli":52,"leitsatz":86,"date":87,"source_url":88,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 14.11.2013 – IX ZB 161\u002F11","Im Verhältnis zur Größe des Verfahrens wenige, einfach zu erstellende Steuererklärungen sind mit der Regelvergütung abgegolten.","2013-11-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE306632013.zip",{"title":90,"ecli":52,"leitsatz":91,"date":92,"source_url":93,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 08.03.2012 – IX ZB 162\u002F11","1. Für die Geschäftsführung, die den Verwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, ist ein Zuschlag festzusetzen, wenn durch diese Tätigkeit die Masse nicht entsprechend größer geworden ist; dies gilt auch für die Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen.\n2. Der für die Übertragung des Zustellungswesens zuzubilligende Zuschlag für den Personalaufwand bemisst sich nach den durchschnittlich pro Zustellung hierfür anfallenden Kosten. Diese Vergütung kann außerhalb der sonstigen Zuschlagsbemessung durch eine Summe festgesetzt werden, die sich für die vergütungspflichtigen Zustellungen aus einem angemessenen Betrag pro Zustellung berechnet.","2012-03-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE313022012.zip",false]