[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-interbrvg-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"interbrvg","Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-06-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finterbrvg\u002Fxml.zip",9759081,"§ 13","13","Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde","Beschwerde; Rechtsbeschwerde","(1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt.\n(2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. § 575 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.\n(3) Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet, vorgelegt werden.","INTERBRVG - Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung - Beschwerde; Rechtsbeschwerde - § 13 Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde\n\n(1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt.\n(2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. § 575 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.\n(3) Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet, vorgelegt werden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 12","Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde","12",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 11","Beschwerdeverfahren und Entscheidung über die Beschwerde","11",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 10","Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde","10",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 14","Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde","14",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 15","Prüfung der Beschränkung","15",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 16","Sicherheitsleistung durch den Schuldner","16",[],false]