[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-intermersaufwv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"intermersaufwv","Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-04-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fintermersaufwv\u002Fxml.zip",1242086,"§ 3","3","Kostenersatz für Aufwendungen für die Übermittlung von Informationen an die Aktionäre außerhalb von § 4",null,"(1) Übermittelt ein Letztintermediär Informationen nach § 67b Absatz 1 des Aktiengesetzes, so kann er von der börsennotierten Gesellschaft, soweit es sich nicht um die Information über die Ausschüttung einer Bardividende handelt, als Ersatz der notwendigen Aufwendungen folgende Beträge verlangen: 1.für jedes Unternehmensereignis eine Pauschale von 200 Euro;\n2.für jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro.\n(2) Der Begriff des Unternehmensereignisses wird durch § 67a Absatz 6 des Aktiengesetzes definiert.","INTERMERSAUFWV - § 3 Kostenersatz für Aufwendungen für die Übermittlung von Informationen an die Aktionäre außerhalb von § 4\n\n(1) Übermittelt ein Letztintermediär Informationen nach § 67b Absatz 1 des Aktiengesetzes, so kann er von der börsennotierten Gesellschaft, soweit es sich nicht um die Information über die Ausschüttung einer Bardividende handelt, als Ersatz der notwendigen Aufwendungen folgende Beträge verlangen: 1.für jedes Unternehmensereignis eine Pauschale von 200 Euro;\n2.für jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro.\n(2) Der Begriff des Unternehmensereignisses wird durch § 67a Absatz 6 des Aktiengesetzes definiert.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Allgemeine Vorschriften","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Anwendungsbereich","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Kostenersatz für Aufwendungen bei Mitteilungen hinsichtlich der Einberufung der Hauptversammlung","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Kostenersatz für Aufwendungen bei Mitteilungen an die börsennotierte Gesellschaft und für den Nachweis des Anteilsbesitzes","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Kostenersatz für Aufwendungen bei Aktionärsidentifikation","6",[],false]