[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-intermersaufwv-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"intermersaufwv","Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-04-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fintermersaufwv\u002Fxml.zip",1242087,"§ 4","4","Kostenersatz für Aufwendungen bei Mitteilungen hinsichtlich der Einberufung der Hauptversammlung",null,"(1) Übermittelt ein Letztintermediär die Informationen von einer Gesellschaft, soweit diese Inhaberaktien ausgegeben hat, nach § 125 Absatz 5 Satz 3 oder Satz 4 in Verbindung mit § 67b Absatz 1 des Aktiengesetzes, so kann er von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Aufwendungen folgende Beträge verlangen: 1.für jede Einberufung einer Hauptversammlung einer nicht börsennotierten Gesellschaft 200 Euro;\n2.für jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro;\n3.für jede schriftliche Mitteilung 0,20 Euro.\n(2) Im Fall einer notwendigen schriftlichen Übermittlung kann zusätzlich Ersatz der erforderlichen Versandkosten verlangt werden.","INTERMERSAUFWV - § 4 Kostenersatz für Aufwendungen bei Mitteilungen hinsichtlich der Einberufung der Hauptversammlung\n\n(1) Übermittelt ein Letztintermediär die Informationen von einer Gesellschaft, soweit diese Inhaberaktien ausgegeben hat, nach § 125 Absatz 5 Satz 3 oder Satz 4 in Verbindung mit § 67b Absatz 1 des Aktiengesetzes, so kann er von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Aufwendungen folgende Beträge verlangen: 1.für jede Einberufung einer Hauptversammlung einer nicht börsennotierten Gesellschaft 200 Euro;\n2.für jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro;\n3.für jede schriftliche Mitteilung 0,20 Euro.\n(2) Im Fall einer notwendigen schriftlichen Übermittlung kann zusätzlich Ersatz der erforderlichen Versandkosten verlangt werden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 3","Kostenersatz für Aufwendungen für die Übermittlung von Informationen an die Aktionäre außerhalb von § 4","3",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2","Allgemeine Vorschriften","2",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1","Anwendungsbereich","1",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Kostenersatz für Aufwendungen bei Mitteilungen an die börsennotierte Gesellschaft und für den Nachweis des Anteilsbesitzes","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Kostenersatz für Aufwendungen bei Aktionärsidentifikation","6",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 7","Beschränkung der Ersatzansprüche nach § 6","7",[],false]