[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-intermersaufwv-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"intermersaufwv","Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-04-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fintermersaufwv\u002Fxml.zip",1242089,"§ 6","6","Kostenersatz für Aufwendungen bei Aktionärsidentifikation",null,"(1) Übermittelt ein Letztintermediär Informationen nach § 67d Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes oder übermittelt ein Intermediär diese an die börsennotierte Gesellschaft nach § 67d Absatz 4 Satz 3 des Aktiengesetzes, so kann der Letztintermediär oder der Intermediär, von dem die Gesellschaft die Übermittlung verlangt hat, von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Aufwendungen für jeden vollständigen, übermittelten Datensatz 300 Euro verlangen.\n(2) Ein Datensatz ist vollständig, wenn er im Einklang mit den Pflichtangaben der Tabelle 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018\u002F1212 der Kommission vom 3. September 2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007\u002F36\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte (ABl. L 223 vom 4.9.2018, S. 1) steht.","INTERMERSAUFWV - § 6 Kostenersatz für Aufwendungen bei Aktionärsidentifikation\n\n(1) Übermittelt ein Letztintermediär Informationen nach § 67d Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes oder übermittelt ein Intermediär diese an die börsennotierte Gesellschaft nach § 67d Absatz 4 Satz 3 des Aktiengesetzes, so kann der Letztintermediär oder der Intermediär, von dem die Gesellschaft die Übermittlung verlangt hat, von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Aufwendungen für jeden vollständigen, übermittelten Datensatz 300 Euro verlangen.\n(2) Ein Datensatz ist vollständig, wenn er im Einklang mit den Pflichtangaben der Tabelle 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018\u002F1212 der Kommission vom 3. September 2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007\u002F36\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte (ABl. L 223 vom 4.9.2018, S. 1) steht.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Kostenersatz für Aufwendungen bei Mitteilungen an die börsennotierte Gesellschaft und für den Nachweis des Anteilsbesitzes","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Kostenersatz für Aufwendungen bei Mitteilungen hinsichtlich der Einberufung der Hauptversammlung","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Kostenersatz für Aufwendungen für die Übermittlung von Informationen an die Aktionäre außerhalb von § 4","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Beschränkung der Ersatzansprüche nach § 6","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Kostenersatz für Aufwendungen bei der Übermittlung der Bestätigung des Zugangs der Stimmen","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Kostenersatz für Aufwendungen bei Bestätigung über die Stimmzählung","9",[],false]